Das Glücksspielkollegium führt seine Geschäfte nach Maßgabe der Vorschriften des GlüStV sowie der Verwaltungsvereinbarung Glücksspielstaatsvertrag (VwVGlüStV). Das Glücksspielkollegium gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Glücksspielkollegium bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport eingerichteten Geschäftsstelle.
Die Verfahren des Glücksspielkollegiums sind nicht öffentlich. Das Glücksspielkollegium fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. Die Beschlüsse sind für die nach § 9a Abs. 1 bis 3 GlüStV sowie die nach § 19 Abs. 2 GlüStV zuständigen Behörden bindend.
Zur Vorbereitung der Entscheidungen des Glücksspielkollegiums kann der Vorsitzende des Glücksspielkollegiums Prüfgruppen mit der Vorbereitung der Entscheidung des Glücksspielkollegiums betrauen.
Glücksspielkollegium