Büromitarbeiter arbeitet am Laptop mit dem Taschenrechner, Geldmünzen sind zu sehen

Weiterführung der Vereinsarbeit

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Neben dem Bau und der Sanierung von Sportstätten stellt die Hessische Landesregierung Fördermittel für die "Weiterführung der Vereinsarbeit" bereit. Dieses Programm ist bewusst breit gefächert und soll mit seinen unterschiedlichen Fördermaßnahmen die Vereinsarbeit finanziell unterstützen. Sei es bei der Umsetzung kleinerer Instandhaltungsmaßnahmen an der Sportstätte oder bei der Beschaffung von langlebigen Sport- oder Pflegegeräten.

Die Sportförderpolitik der hessischen Landesregierung setzt bei den Vereinen an. Diese sind von zentraler Bedeutung für unser gemeinschaftliches Zusammenleben. Zur Unterstützung der hessischen Sportvereine und deren Verbände und ihrer zumeist ehrenamtlichen Arbeit bietet das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege mit dem Förderprogramm „Weiterführung der Vereinsarbeit“ eine Hilfestellung an, um möglichst schnell und unbürokratisch Landesmittel für die weitere Vereinsarbeit zur Verfügung zu stellen.

Bei Nachweis einer besonderen finanziellen Belastung kann hessischen Sportvereinen als Mitgliedern im Landessportbund Hessen und Sportverbänden eine Zuwendung zur Weiterführung der Vereins- bzw. Verbandsarbeit bewilligt werden.

Besondere finanzielle Belastungen entstehen insbesondere durch Ausgaben für die

• Anschaffung von langlebigen Sport- oder Pflegegeräten,
• Instandhaltungs- und
• Instandsetzungsmaßnahmen.

Regelmäßig kommen hierbei Maßnahmen in Frage, mit einer finanziellen Belastung von bis zu 35.000 Euro, bei der Anschaffung von Sport- und Pflegegeräten kann dieser aber auch höher ausfallen. Für bauliche Maßnahmen von über 35.000 Euro kommen die Förderprogramme „Sportland Hessen“ und „Vereinseigener Sportstättenbau“ in Betracht.

Die Auszahlung der gewährten Landeszuwendung erfolgt in voller Höhe nach Vorliegen der Voraussetzung, Prüfung des Antrags und einem bestandkräftigen Zuwendungsbescheid. Zum Nachweis der Mittelverwendung ist ein einfacher Verwendungsnachweis einzureichen. Sofern sich daraus Beanstandungen ergeben, kann es zu Rückforderungen von gewährten Landeszuwendungen kommen, auch wenn diese bereits verausgabt sind. Dies kann u. a. in Betracht kommen, wenn die Maßnahme überfinanziert ist oder die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. In Abhängigkeit von den Gesamtkosten und der finanziellen Belastung des Vereins werden Zuwendungen in Höhe von bis zu 10.000 Euro gewährt. Dabei kann die gewährte Projektförderung regelmäßig rund 25% der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben betragen. Darüber hinaus gehende Förderungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierfür ist ein besonderes Landesinteresse notwendig. Dies kann insbesondere dann vorliegen, wenn die zu fördernde Maßnahme dem Leistungssport dient oder Synergieeffekte durch Mehrfachnutzung über einen Verein hinaus verursacht, etwa durch verschiedene Vereine oder der Mitnutzung durch den Schulsport. Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern können bei der Bemessungsgrundlage gemäß den geltenden Höchstsätzen berücksichtigt werden (vgl. Merkblatt Eigenleistungen). 

Bagatellgrenze:
Sofern sich anhand der erfassten Ausgaben und Eigenleistungen eine Regelförderung (25 %) von unter 500 Euro ergibt, könnte eher eine allgemeine Vereinsförderung außerhalb des Förderprogramms "Weiterführung der Vereinsarbeit" in Frage kommen. Dies kommt regelmäßig in Frage, wenn die Gesamtausgaben unter 2.000 Euro betragen. 
Bitte senden Sie in solchen Fällen Ihre Projektbeschreibung und die angedachte Finanzierung formlos per Mail an: sebastian.berger@hmfg.hessen.de. Nach Sichtung Ihrer Unterlagen werden wir uns gerne mit Ihnen in Verbindung setzen und die Fördermöglichkeiten darstellen können. 

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über eine Förderungsmaßnahme wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßen Ermessen unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 23 und 44 LHO und den dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der aktuell geltenden Förderrichtlinie des Programms entschieden.

Über die eventuelle Förderung werden die im Antragsverfahren angegebenen Drittmittelgeber (z.B. Landkreis, Stadt/Gemeinde etc.) der Vereine sowie der Landessportbundes Hessen informiert.

Antragsberechtigt sind Sportvereine mit Sitz in Hessen, die Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sind, sowie deren Verbände.

Eine Landeszuwendung kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn

• die Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
• die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist,
• keine Landesmittel aus anderen Bereichen für die Maßnahme
gewährt wurden.

Für die Antragsstellung werden folgende Unterlagen sowie Angaben benötigt:

• Beschreibung des Vorhabens,
• Begründung der Notwendigkeit des Vorhabens,
• Kostenvoranschläge oder auch Angebote für das geplante
Vorhaben oder die geplanten Vorhaben,
• Angaben zum Finanzierungsplan,
• Nachweise über Zuwendungen weiterer Finanzierungsträger,
sofern vorhanden.

Eine nachträgliche Erhöhung der Landeszuwendung (z.B. aufgrund von Mehrkosten) ist ausgeschlossen.

Die Zuwendung kann digital direkt beim Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) beantragt werden. Papiergebundene Anträge sind weiterhin möglich, können aber zu einer längeren Bearbeitungszeit führen. Ein entsprechendes Antragsformular können Sie per E-Mail anfragen.

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