Bundesvertriebenengesetz – Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Das „Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge“ ist unter dem Begriff „Bundesvertriebenengesetz“, BVFG, bekannt und trat im Jahr 1953 in Kraft. Das Bundesvertriebenengesetz regelt alle elementaren Angelegenheiten betreffend die Vertriebenen, Heimatvertriebenen, Sowjetzonenflüchtlinge und Spätaussiedler. So regelt das BVFG, welche Rechte und Vergünstigungen den entsprechenden Personengruppen zustehen, es regelt Angelegenheiten zur Namensführung und auch, wie Pflichtverletzungen zu ahnden sind.
Das „Gesetz über Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge“ steht am Ende dieses Abschnittes zum Download bereit.
Zwei elementare Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes sollen besonders hervorgehoben werden. Dies ist zum einen § 7 „Grundsatz“, der die Unterstützung von Spätaussiedlern bei ihrer Eingliederung betrifft und zum anderen § 96 „Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung“, der als sogenannter „Kulturparagraph“ bekannt ist. Beide Gesetzesbestimmungen bilden die elementare Grundlage für meine Arbeit als Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Heimatvertriebene und Spätaussiedler und werden deshalb hier besonders genannt:
§ 7 Grundsatz
(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.
(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.
§ 96 Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung
Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten sowie Einrichtungen des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen und zu fördern. Sie haben Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben, sowie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern. Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste.