Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) tritt am 1. März 2020 in Kraft. Das Gesetz erweitert die Möglichkeiten zur Einwanderung nach Deutschland für qualifizierte Fachkräfte aus sog. Drittstaaten (Länder außerhalb der Europäischen Union sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz).

Ausländerwesen
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Wesentliche Neuerungen
Als Fachkraft gelten künftig einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Fachkraft im Sinne des Gesetzes ist, wer
- eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
- einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen mit einem deutschen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
Bei IT-Berufen ist kein anerkannter ausländischer Berufsabschluss erforderlich, vielmehr muss u. a. mindestens 3 Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten 7 Jahre nachgewiesen werden.
Der Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt wird erleichtert. Die qualifizierte Fachkraft muss einen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation nachweisen. Die sog. Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit (BA) entfällt. Die BA prüft allerdings nach wie vor die Arbeitsbedingungen. Bei Fachkräften mit beruflicher Bildung entfällt die bisherige Beschränkung auf Engpassberufe.
Eine Fachkraft kann jede Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Dies bedeutet, dass auch eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen, sondern auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Zusammenhang zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird.
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden, wenn die Fachkraft über der angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügt sowie ihren Lebensunterhalt sichert.
Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen werden erweitert. Hierfür muss grundsätzlich ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der zuständigen Stelle in Deutschland durchgeführt werden, in dem Defizite der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurden (Anerkennungsbescheid). Weiterhin sind der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende Deutschkenntnisse (i.d.R. mindestens hinreichende Deutschkenntnisse erforderlich – entspricht Sprachniveau A 2).
Die Ausbildungsplatzsuche für junge Drittstaatsangehörige wird erleichtert. Der Aufenthalt für die Ausbildungsplatzsuche ist wie für die Arbeitsplatzsuche auf sechs Monate beschränkt. Vorausgesetzt werden hierfür Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B 2, ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ein Höchstalter von 25 Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung.
Die Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung ermöglicht zur Vorbereitung den Besuch eines Deutschkurses oder eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses.
In Deutschland ansässige Arbeitgeber können für potenzielle Arbeitnehmer, die sich noch im Drittstaat aufhalten, gegen eine Gebühr in Höhe von 411 € die Prüfung deren Abschlüsse im sog. Anerkennungsverfahren auf Gleichwertigkeit in die Wege leiten und das Visumverfahren beschleunigen. Hierzu schließt der Arbeitgeber in Vollmacht der einreisewilligen Fachkraft mit der Ausländerbehörde eine Verwaltungsvereinbarung. Für dieses besondere Verfahren gelten Bearbeitungsfristen für die Ausländerbehörden, für die für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen (z. B. Zwei-Monats-Frist für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Qualifikation nach § 14a Abs. 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes), für die Bundesagentur für Arbeit (Ein-Wochen-Frist für die Erteilung der Zustimmung) und für die Auslandsvertretungen (Drei-Wochen für Terminvergabe und weitere drei Wochen für die Entscheidung über Visumsantrag). Die Ausländerbehörde agiert als Schnittstelle der verschiedenen am Verfahren beteiligten Stellen. Sie erteilt eine Vorabzustimmung gegenüber der Auslandsvertretung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, und bestätigt damit, dass nach Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Inland aus ihrer Sicht der Erteilung des Visums nichts entgegensteht. Dadurch wird es der Auslandsvertretung erleichtert, nach Vorsprache der Fachkraft innerhalb der vorgegebenen Drei-Wochen-Frist über den Visumsantrag zu entscheiden.
Weiterhin umfasst das beschleunigte Fachkräfteverfahren auch den Familiennachzug bei zeitgleicher Einreise.