Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, durch Satzungen Steuern, Gebühren und Beiträge festzusetzen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über kommunale Abgaben (KAG).
Den Gemeinden steht die Steuererhebungshoheit für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu (§ 7 KAG). Beispiele dafür sind die Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer und Spielapparatesteuer. Die Landkreise können dagegen nur die Jagdsteuer, Fischereisteuer und Gaststättenerlaubnissteuer erheben (§ 8 KAG).
Als Gegenleistung für die Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen können die Kommunen Beiträge (z.B. Straßenbeiträge, Kanalanschlussbeiträge) und Benutzungsgebühren (z.B. Wassergebühren, Kindergartengebühren) beschließen. Die Kommunen sind auch berechtigt, aufgrund einer Satzung für bestimmte Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben (§ 9 KAG).
§ 93 Abs. 2 HGO bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen in erster Linie - soweit vertretbar und geboten - aus Entgelten für ihre Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschafften hat. Kredite dürfen nur für Investitionen u.ä. aufgenommen werden, und das auch nur, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf weiterhin im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§§ 93 Abs. 3, 103 HGO).
Mit dem am 7. Juni 2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen hat der Gesetzgeber eine Beitragserhebungspflicht der Gemeinden für Straßenbeiträge ausgeschlossen sowie Verbesserungen eingeführt, die direkt den betroffenen Bürgern zu Gute kommen. So ist bei einem einmaligen Straßenbeitrag eine Ratenzahlung nicht mehr nur bei einem „berechtigten Interesse“ möglich. Zudem kann die Gemeinde auf Antrag jetzt festlegen, dass die Beitragsschuld in maximal 20 statt bisher 5 Jahren zurück zu zahlen ist (§11 Abs. 12 KAG). Der Zinssatz wurde von 3% auf 1% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz abgesenkt. Der Basiszinssatz liegt mit Stand 01.01.2024 bei 3,62%.
Die Gemeinden haben also die Entscheidungsfreiheit, ob sie einmalige bzw. wiederkehrende Straßenbeiträge erheben oder ob die Straßen bei einem Verzicht auf Beitragserhebung mit anderen Mitteln saniert werden. Die Gemeinden dürfen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. Entscheidet eine Gemeinde sich satzungsrechtlich für eine Beitragserhebung, so hat sie festzulegen, ob sie die Kosten als einmalige Beiträge von den Eigentümern der an der sanierten Straße liegenden Grundstücke fordert oder stattdessen die Kosten als wiederkehrende Beiträge auf größere Abrechnungsgebiete verteilt. Es besteht für die Gemeinden zusätzlich die Möglichkeit, den Gemeindeanteil bei der Kostentragung aufzustocken und so die Belastung der Straßenanlieger zu senken. Mögliche Abrechnungsgebiete bei wiederkehrenden Beiträgen sind z.B. Ortsteile. Bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge werden die Straßensanierungskosten also auf eine größere Personenanzahl verteilt; somit ist die Belastung für den einzelnen Grundstückseigentümer geringer. Die Beiträge werden für die Jahre, in denen die Straßensanierung in dem Abrechnungsgebiet realisiert wird, festgelegt. Falls Grundstückseigentümer in den Jahren zuvor bereits Straßenbeiträge geleistet hatten, sieht das KAG eine Anrechnung vor, wobei die Einzelheiten in der örtlichen Satzung geregelt werden.
Mit Stand Januar 2024 erheben 185 Gemeinden keine Straßenbeiträge, 53 Gemeinden wiederkehrende Beiträge und 183 Gemeinden einmalige Straßenbeiträge.
Die Gemeinden haben mit der Richtlinie für das Verfahren zu Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz zum pauschalen Ausgleich der Kosten bei der Einführung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen (Kostenausgleichsrichtlinie) die Möglichkeit, für die erstmalige Einführung oder die Umstellung auf wiederkehrende Beiträge einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Dies gilt für die Fälle, wenn Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge nicht vor dem 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist.