Für bestimmte kommunale Tätigkeitsfelder, die über die Verwaltungskraft und den Interessenbereich einzelner Gemeinden und Kreise hinausgehen, hat der Landesgesetzgeber kommunale Gebietskörperschaften zu größeren kommunalen Einheiten oberhalb der Kreisebene durch Landesgesetz zusammengeschlossen. Die sog. "höheren" Kommunalverbände haben eine kommunal verfasste Verbandsstruktur und ihr Verbandsgebiet ist auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt. Aufgabenfelder liegen beispielsweise im Bereich der sozialen Leistungsverwaltung oder der (regionalen) Flächennutzungsplanung.
Kommunales
Höhere Kommunalverbände
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) wurde mit der Verabschiedung des „Mittelstufengesetzes“ am 7. Mai 1953 als überörtlicher Aufgabenträger für den Sozial- und Wohlfahrtsbereich gegründet (sog. „höherer Kommunalverband“). Im Jahr 2011 wurde das Gesetz umfassend novelliert und heißt seitdem „Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Hessen“.
Dem LWV gehören alle hessischen Kreise und kreisfreien Städte als Mitglieder an.
Der LWV ist heute
- überörtlicher Sozialhilfeträger,
- überörtlicher Träger der Schwerbehindertenhilfe (Integrationsamt) und der Kriegsopferfürsorge (Hauptfürsorgestelle),
- Träger von – überwiegend Psychiatrischen – Krankenhäusern, Sonderschulen für sinnesgeschädigte Kinder, Heimen und weiteren Einrichtungen.
Die Fachaufsicht über den Landeswohlfahrtsverband Hessen als Hauptfürsorgestelle, Integrationsamt sowie auf den Gebieten der Volkswohlfahrt und des Gesundheitswesens übt das Hessische Ministerium für Soziales und Integration aus. Dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport obliegt die allgemeine Rechtsaufsicht.
Der bisherige Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/RheinMain führt seit 1. April 2011 den Namen „Regionalverband FrankfurtRheinMain“.
DasGesetz über die Metropolregion Frankfurt/RheinMain vom 8. März 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2018 (GVBl. S. 387) hat dem Regionalverband neben der bewährten Aufgabenwahrnehmung der Regionalen Flächennutzungs- und Landschaftsplanung weitere Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben in regionalbedeutsamen Angelegenheiten übertragen.
Dem Flächennutzungsplan wurde - und das ist bisher einmalig in der Bundesrepublik Deutschland - zugleich die Funktion eines Regionalplans eingeräumt. Die Landesregierung hat die durch Bundesgesetz vorgesehene Möglichkeit umgesetzt und für den Ballungsraum einen Regionalen Flächennutzungsplan eingeführt.
Das Gebiet des Regionalverbandes ist identisch mit dem in § 2 Metropolgesetz festgelegten Gebiet. Der dort beschriebene Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main umfasst insgesamt 75 Mitgliedsstädte und -gemeinden.
Organe des Verbandes sind die Verbandskammer und der Regionalvorstand. Die Verbandskammer trifft alle wichtigen Entscheidungen des Verbandes. Sie wird von den Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretern im Gebiet des Ballungsraums gewählt. Ihr gehören 75 Mitglieder an, die insgesamt 93 Stimmen haben. Die Gewichtung der Stimmen richtet sich nach den Einwohnerzahlen der Mitglieder.
Der Regionalvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Verbandes. Das Metropolgesetz hat ihm besondere Steuerungs- und Koordinierungsfunktionen zugewiesen. Er ist zuständig für die kommunale Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/RheinMain. Er ist befugt, regionalbedeutsame Mitwirkungen und Beteiligungen des Regionalverbandes anzustoßen, um die vernetzten Strukturen in der Region (auch über den Ballungsraum hinaus) zu stärken und auszubauen.
Der Regionalvorstand besteht aus der oder dem hauptamtlichen Vorsitzenden (Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor), bis zu zwei hauptamtlichen Beigeordneten und bis zu acht ehrenamtlichen Beigeordneten sowie den Landrätinnen und Landräten der Landkreise des Ballungsraumes und den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte im Ballungsraum. Er hat das Recht, bis zu fünf beratende Mitglieder in seine Arbeit einzubinden.
Rechtsprechung zur Aufgabenwahrnehmung "Flächennutzungsplan"
Der Hessische Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 4.5.2004 entschieden, dass die Übertragung der Aufgabe der Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans auf den Planungsverband nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PlanvG mit der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 137 Hessische Verfassung) vereinbar ist -die Übertragung der Flächennutzungsplanung liegt im dringenden öffentlichen Interesse - und dass der Gebietszuschnitt des Planungsverbandes ebenfalls der Verfassung nicht widerspricht.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss v. 29.1.2010 (8B 41.09) bestätigt, dass die Schaffung des Planungsverbandes und die "Hochzonung" der Flächennutzungsplanung von den betroffenen Gemeinden auf den Planungsverband nicht gegen Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz verstößt.