Neue Messer- und Waffenverbotszone im öffentlichen Personenverkehr

Anfang Februar ist die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird das auf den Fernverkehr beschränkte gesetzliche Waffen- und Messerverbot durch die Einrichtung einer landesweite Waffen- und Messerverbotszone für Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs ergänzt.

Die wichtigsten Fragen

Das Führen von Waffen und Messern in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs ist verboten.

Das Verbot umfasst das Führen von

  • Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG, insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Reizstoffsprühgeräte (ausgenommen Tierabwehrsprays), Elektroschockgeräte, Armbrüste, Handschuhe mit harten Füllungen
  • Messer aller Art, z.B. auch Taschenmesser, Küchenmesser, Teppichmesser, Multitools mit Messer

Das Verbot gilt hessenweit innerhalb dieser öffentlichen Verkehrsmittel:

  • Eisenbahnen
  • Straßenbahnen
  • Hoch- und Untergrundbahnen
  • Oberleitungsomnibusse
  • Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, z.B. auch Schul- und Bürgerbusse sowie Anrufsammeltaxis, Anruflinientaxis und Ruftaxis.
  • Nicht umfasst sind Taxen zur individuellen Beförderung.

Das Verbot gilt für alle Personen, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen.

Es gelten Ausnahmen für:

  • Vollzugsdienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder, Einsatzkräfte der Rettungsdienste, des Brand-, Zivil- und Katastrophenschutzes sowie Beschäftigte medizinischer Versorgungsdienste im Rahmen ihrer Tätigkeit. Die Ausnahme findet auch Anwendung auf ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte.
  • das Fahr- und Begleitpersonal der Verkehrsmittel sowie Bedienstete der Sicherheitsdienste der Personenverkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit
  • Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, die eine Waffe im Umfang ihrer Erlaubnis und nicht zugriffsbereit befördern. Diese Ausnahme gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines „Kleinen Waffenscheins“.
    • Das „Befördern“ setzt einen klaren Anfangs- und Endpunkt voraus, ein bloßes „Umherfahren“ ist nicht umfasst.
    • Eine Schusswaffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
  • Personen, die Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern.
    • Das „Befördern“ setzt einen klaren Anfangs- und Endpunkt voraus, ein bloßes „Umherfahren“ ist nicht umfasst.
    • Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Messer in einem verschlossenen Behältnis in einer Tasche transportiert wird.

      Im Rahmen dieser Ausnahme kann ein Messer auch im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports geführt werden, sofern es nicht zugriffsbereit ist.
  • Gewerbetreibende, ihre Beschäftigten und Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen. Hiervon sind z.B. auch Handwerkerinnen und Handwerker umfasst.

Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei können anlasslose Kontrollen durchführen. Sie dürfen hierzu Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. 

Der Verstoß gegen das Verbot ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000,- € geahndet werden. Die Waffen und Messer können eingezogen werden.

Das Führen von Waffen und Messern im öffentlichen Raum stellt ein erhebliches Risiko dar und gefährdet die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger.

Öffentliche Verkehrsmittel sind Orte, an denen Menschen in hoher Zahl und auf engem Raum zusammenkommen. Mangels Zugangskontrollen sind sie für jeden zugänglich. Im Falle eines Angriffs in öffentlichen Verkehrsmitteln können potentielle Opfer schwer entkommen. Dies gilt besonders, wenn die Verkehrsmittel in Bewegung sind. Von Waffen und Messern gehen vor diesem Hintergrund immense Gefahren aus.

Dank der Möglichkeit anlassloser Kontrollen haben Waffen- und Messerverbotszonen eine hohe präventive Wirkung.

Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs wurde aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Delegationsverordnung erlassen.

Sie kann hier eingesehen werdenÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Im Fernverkehr gilt bereits seit dem 31.10.2024 ein gesetzliches Waffen- und Messerverbot.

Ausgenommen hiervon sind im Fernverkehr gastronomische Betriebe (z.B. Speisewagen/Bordbistro) sowie deren Kundinnen und Kunden. Zudem dürfen Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck geführt werden. Ein allgemein anerkannter Zweck kann nach dem Bundesgesetzgeber z.B. das Apfelschälen sein.

In Verkehrsmitteln des hessischen öffentlichen Personennahverkehrs darf ein Messer lediglich „nicht zugriffsbereit“ befördert werden. Das bedeutet, dass ein Messer so verpackt sein muss, dass es erst mit mehr als drei Handgriffen zugriffsbereit wäre. Aufgrund der zumeist nur kurzen Fahrten im Nahverkehr ist das Auspacken des Messers sowie das Schneiden von mitgebrachten Speisen mit einem Messer in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs nicht erlaubt

Wenn Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs genutzt werden, um zum Ausgangspunkt für eine Wanderung, Radtour o.Ä. zu gelangen, werden häufig Messer zum Bereiten von Proviant mitgenommen.

Diese dürfen in Verkehrsmitteln „nicht zugriffsbereit“ geführt werden. Das bedeutet, dass das Messer so verpackt sein muss, dass es erst mit mehr als drei Handgriffen zugriffsbereit wäre. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn es in einem verschlossenen Behältnis in einer Tasche transportiert wird.

... ein Messer zur Messerschleiferei transportieren?

Das ist möglich, solange das Messer in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs „nicht zugriffsbereit“ befördert wird. Das bedeutet, dass ein Messer so verpackt sein muss, dass es erst mit mehr als drei Handgriffen zugriffsbereit wäre.

Ein Messer ist „nicht zugriffsbereit“, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.

Der Begriff „mit mehr als drei Handgriffen“ ist lebensnah auszulegen und von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es geht hier vor allem darum, dass Messer im Konfliktfall nicht auf Anhieb gezückt werden können.

Beispiel:

  1. Griff an den Trageriemen zum Abstellen des Rucksacks
  2. Griff an den Reißverschluss und öffnen des Rucksacks
  3. Griff zum Messeretui
  4. Griff zum Messer und Herausnehmen aus dem Etui

Diese Gegenstände sind keine Waffen oder Messer und sind daher nicht vom Verbot erfasst.

Ja, wenn es „nicht zugriffsbereit“ ist.

Ein Messer ist „nicht zugriffsbereit“, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.

Der Begriff „mit mehr als drei Handgriffen“ ist lebensnah auszulegen und von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es geht hier vor allem darum, dass Messer im Konfliktfall nicht auf Anhieb gezückt werden können.

Beispiel:

  1. Griff an den Trageriemen zum Abstellen des Rucksacks
  2. Griff an den Reißverschluss und öffnen des Rucksacks
  3. Griff zum Messeretui
  4. Griff zum Messer und Herausnehmen aus dem Etui

Tierabwehrsprays, die in Deutschland frei erworben und geführt werden können, sind keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes und fallen daher auch nicht unter das Waffenverbot im öffentlichen Personenverkehr. Sie dürfen daher weiterhin geführt werden.

Hiervon zu unterscheiden sind Reizstoffsprühgeräte. Diese sind Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG, da sie dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Diese Waffen sind jedoch auch schon heute weder frei verkäuflich, noch dürfen sie geführt werden.

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