Das Führen von Waffen und Messern in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs ist verboten.
Das Verbot umfasst das Führen von
- Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG, insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Reizstoffsprühgeräte (ausgenommen Tierabwehrsprays), Elektroschockgeräte, Armbrüste, Handschuhe mit harten Füllungen
- Messer aller Art, z.B. auch Taschenmesser, Küchenmesser, Teppichmesser, Multitools mit Messer