Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

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Nach § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) führt der auf eigenen Antrag erfolgte Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zum automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, es sei denn, der Betroffene verfügt über eine vorher schriftlich von der Einbürgerungsbehörde erteilte Beibehaltungsgenehmigung, oder es wird die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erworben.

Weitere Umstände, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen, sind

  • die Entlassung aus der deutschen Staatangehörigkeit auf eigenen Antrag, wenn eine fremde Staatsangehörigkeit erworben werden soll und der Erwerb von der dafür zuständigen Stelle zugesichert ist, §§ 18 bis 24 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG),
  • der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit von Personen, die andere Staatsangehörigkeiten besitzen, § 26 StAG,
  • die Annahme als Kind durch einen Ausländer, wenn das Kind mit der Adoption die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt, § 27 StAG,
  • der Eintritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigug im Ausland,§ 28 StAG,
  • die Option für eine fremde Staatsangehörigkeit oder eine unterlassene Erklärung im Rahmen des Optionsverfahrens, § 29 StAG, oder
  • die Rücknahme einer arglistig erschlichenen Einbürgerung, § 35 StAG.

Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gehen alle damit verbundenen Rechte und Pflichten verloren. Selbst wer noch einen deutschen Pass oder Personalausweis besitzt, ist rechtlich ein Ausländer, für dessen Aufenthalt in Deutschland das Aufenthaltsrecht gilt. Es besteht allerdings die Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung, die für ehemalige Deutsche unter erleichterten Bedingungen erfolgen kann; Auskünfte dazu erteilen die Einbürgerungsbehörden.

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