1. Allgemeine Informationen zur Besoldung und Versorgung
a) Allgemeine Informationen
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter haben aus dem Beamten- bzw. Richterverhältnis einen Anspruch auf Besoldung. Die Besoldung ist – wie die Beamtenversorgung – Gesamtgegenleistung für die während des gesamten Lebens erbrachte Dienstleistung und dient der Sicherung des Unterhalts.
Seit der Föderalismusreform I sind ab dem 1. März 2014 die für die hessischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wesentlichen Bestimmungen des Besoldungsrechts im Hessischen Besoldungsgesetz zusammengefasst, für die versorgungsberechtigten Personen im Hessischen Beamtenversorgungsgesetz. Sie werden fortwährend an die sich ändernden Gegebenheiten und die veränderten Rahmenbedingungen angepasst.
Zur Besoldung gehören neben dem Grundgehalt auch die Sonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen. Ergänzend können außerdem u.U. noch Zulagen gewährt werden, z.B. für den Ausgleich besonderer Belastungen im Dienst. Bei herausragenden besonderen Leistungen ist die Gewährung finanzieller Leistungsanreize, wie der Leistungsprämie, Leistungsstufe und der Leistungszulage, aber auch von Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen möglich.
Weitere Informationen zum Thema Besoldung erhalten Sie über die Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel/Personaldienstleitungen/Bezügestelle>Aktuelles, zum Thema Versorgung unter Personaldienstleistungen/Beamtenversorgung.
b) Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
Das Bundesverfassungsgericht hat – beginnend im Jahr 2020 – in seiner Rechtsprechung die Leitlinien für die Bemessung der Besoldung maßgeblich verändert. In zwei ersten Grundsatzentscheidungen im Mai 2020 stellte es fest, dass die Richterbesoldung in Berlin und Nordrhein-Westfalen in Teilen verfassungswidrig sei und hat die Anforderungen an die Besoldungsgesetzgeber zur Ermittlung einer amtsangemessenen Alimentation wesentlich verschärft sowie neue Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Mindestbesoldung festgelegt. Zuletzt hat es in einer Entscheidung zur Berliner Besoldung im September 2025 den Anknüpfungspunkt für die Mindestbesoldung erneut geändert. Statt der staatlichen Grundsicherung markiert nun das sogenannte Median-Äquivalenzeinkommen die Untergrenze der Besoldung.
Das Gericht hat damit die Leitlinien für die Bemessung der Alimentation grundsätzlich neu gefasst, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers konkretisiert und deutlich verengt. Der Prüfrahmen für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation und der Befriedigung der finanziellen Mehrbedarfe kinderreicher Familien wurde dadurch völlig neu abgesteckt und spürbar verschärft.
Diese Entscheidungen haben wegen des im Grundgesetz verankerten sogenannten Alimentationsprinzips, das für den Bund und die Länder gleichermaßen Geltung beansprucht, Auswirkungen auf alle Länder und den Bund.
Auch das Land Hessen ist von dieser Rechtsprechung betroffen und gehalten, seine Besoldung an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Dies wurde vonseiten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in zwei Entscheidungen im Jahr 2021 betont und beide Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch immer aus.
Das Land Hessen hat dennoch seit dem Jahr 2023 verschiedene Maßnahmen ergriffen, u.a. eine zusätzliche Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 (Gesetz vom 16. Februar 2023, GVBl. S. 102) beschlossen, Korrekturen bei den Regelungen zu den Familienzuschlägen vorgenommen sowie die Struktur der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A zum Teil angepasst.
2. Änderungen durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027
Die letzten Änderungen erfolgten durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2026 und 2027 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2026/2027) vom 3. September 2026 (GVBl. 2026 Nr. 57).
a) Besoldungs- und Versorgungsanpassungen in den Jahren 2026 und 2027
Mit dem HBesVAnpG 2026/2027 wurden die in der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 27. März 2026 vereinbarten Einkommensverbesserungen zeitgleich und systemgerecht auf die Beamten und Beamten, Richterinnen und Richter übertragen und weitere Änderungen im Besoldungsrecht umgesetzt.
Durch das HBesVAnpG 2026/2027 ergeben sich folgende Änderungen:
Zum 1. Januar 2026
1. Erfahrungsstufen
- Wegfall der Erfahrungsstufe 1 in allen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und Überführung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten in die Erfahrungsstufe 2
2. Familienzuschläge
- Erhöhung der Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder auf jeweils 350 Euro
Zum 1. Juli 2026
1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
- Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage einheitlich um 3,02 Prozent, die Grundgehaltssätze mindestens jedoch um 110 Euro
- Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungs-/Rufbereitschaftsabgeltungssätze um 3,02 Prozent
2. Anwärterinnen und Anwärter
- Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 3,02 Prozent
3. Versorgungsberechtigte Personen
- Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge grundsätzlich um 3,02 Prozent.
Zum 1. Oktober 2026
1. Erhöhung der Wechselschichtdienstzulage auf 200 Euro
2. Erhöhung der Schichtdienstzulagen auf bis zu 100 Euro
Zum 1. Oktober 2027
1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
- Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage einheitlich um 2,8 Prozent
- Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungs-/Rufbereitschaftsabgeltungssätze um 2,8 Prozent
2. Anwärterinnen und Anwärter
- Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 2,8 Prozent
3. Versorgungsberechtigte Personen
- Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge grundsätzlich um 2,8 Prozent.
b) Informationen zur Einführung des Familieneinkommensmodells
Neben der Übertragung der Tarifeinigung TV-H werden mit dem Gesetz weitere Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung zu der Besoldung in Berlin, die für den Bund und alle Länder Gültigkeit hat, umgesetzt. Dafür bedurfte es einer Neubetrachtung der hessischen Besoldung und einiger grundlegender rechtlicher Anpassungen.
Eine wesentliche Maßnahme ist hierbei, in Abkehr vom sog. Alleinverdiener-Modell, die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Besoldung künftig an einem fiktiven Familieneinkommen auszurichten. Dieser neue Anknüpfungspunkt berücksichtigt den einschneidenden und deutlichen Wandel bei den Erwerbsmodellen in den vergangenen Jahren und die Anpassung an die heutige gesellschaftliche Lebenswirklichkeit, der Berufstätigkeit beider Elternteile.
Mit dem Familieneinkommens-Modell als Messlatte der Alimentation schließt sich Hessen der ganz überwiegenden Mehrzahl der anderen Länder sowie dem Bund an, die dieses Modell bereits umgesetzt haben oder gegenwärtig umsetzen. Zum fiktiven Familieneinkommen einer vierköpfigen Familie mit einer Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger trägt heute nicht mehr nur deren oder dessen Besoldung alleine bei, sondern auch ein fiktives Einkommen der zweiten erwachsenen Person.
Der fiktive Betrag, der in Hessen dafür zugrunde gelegt wird, orientiert sich am Median-Äquivalenzeinkommen und greift damit methodisch die Berechnungskriterien des Bundesverfassungsgerichts als eine anerkannte statistische Größe auf. Die Höhe des anzurechnenden fiktiven zweiten Einkommens („Familieneinkommen“) wird auf Basis von 80 Prozent von der Bezugsgröße 0,5 für die zweite erwachsene Person am Median-Äquivalenzeinkommen als Nettobetrag festgelegt.
Zu beachten ist, dass die Berücksichtigung eines fiktiven zweiten Einkommens nicht bedeutet, dass eine niedrigere Besoldung oder Versorgung als bisher gewährt wird oder Bediensteten in gleichen Ämtern, die in unterschiedlichen Familienkonstellationen leben, unterschiedliche Grundgehälter gewährt werden. Es handelt sich lediglich um einen Berechnungsmaßstab, um die Amtsangemessenheit der Besoldung zu bestimmen und die unter Umständen notwendigen Erhöhungen bemessen zu können.
Die genannten Rechtsgrundlage und die für Hessen jeweils gültigen Monatsbeträge können nachfolgend unter "Links & Downloads" entweder über eine Verlinkung oder als eingestelltes Dokument eingesehen werden.