Besoldung

Allgemeine Informationen zur Besoldung und Versorgung

1. Allgemeine Informationen zur Besoldung und Versorgung

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter haben aus dem Beamtenverhältnis einen Anspruch auf Besoldung. Die Besoldung ist – wie die Beamtenversorgung – Gesamtgegenleistung für die während des gesamten Lebens erbrachte Dienstleistung und dient der Sicherung des Unterhalts.

Seit der Föderalismusreform I sind ab dem 1. März 2014 die für die hessischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wesentlichen Bestimmungen des Besoldungsrechts im Hessischen Besoldungsgesetz zusammengefasst (Hessisches Besoldungsgesetz). Sie werden fortwährend an die sich ändernden Gegebenheiten und die veränderten Rahmenbedingungen angepasst.

Zur Besoldung gehören neben dem Grundgehalt auch die Sonderzahlung (Hessisches Sonderzahlungsgesetz) und vermögenswirksame Leistungen (Gesetz über vermögenswirksame Leistungen). Ergänzend können außerdem u.U. noch Zulagen gewährt werden, z.B. für den Ausgleich besonderer Belastungen im Dienst. Bei besonderen oder herausragenden Leistungen ist die Gewährung finanzieller Leistungsanreize, wie der Leistungsprämie, Leistungsstufe und der Leistungszulage, aber auch von Sonderurlaub bis zu drei Arbeitstagen möglich (Hessische Leistungsanreizeverordnung).

Weitere Informationen zur Besoldung und Versorgung erhalten Sie über die Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel Personaldienstleistungen > Bezügestelle, zum Thema Versorgung auf den Internetseiten des  Regierungspräsidiums Kassel unter Personaldienstleistungen > Beamtenversorgung.

2. Aktuelle Rechtsänderungen

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Mai 2020 in zwei Grundsatzentscheidungen festgestellt, dass die Richterbesoldung in Berlin und Nordrhein-Westfalen in Teilen verfassungswidrig ist. Diese Entscheidungen haben wegen des im Grundgesetz verankerten sogenannten Alimentationsprinzips, das für den Bund und die Länder gleichermaßen Geltung beansprucht, Auswirkungen auf alle Bundesländer und den Bund.

Das Gericht hat in beiden Entscheidungen die Leitlinien für die Bemessung der Alimentation grundsätzlich neu gefasst, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers konkretisiert und deutlich verengt. Der Prüfrahmen für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation hinsichtlich des Mindestabstandes zur sozialhilferechtlichen Grundsicherung und der Befriedigung der finanziellen Mehrbedarfe kinderreicher Familien wurde völlig neu abgesteckt und spürbar verschärft.

Auch das Land Hessen ist von diesen Entscheidungen betroffen und gehalten, seine Besoldung an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Dies wurde vonseiten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in zwei Entscheidungen Ende des Jahres 2021 betont.

Das Land Hessen wird sich auf der Grundlage dieser Rechtsprechung schrittweise den neuen Vorgaben annähern. In zwei ersten Schritten wurden deshalb in dem Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102) die Besoldung und die Versorgung zusätzlich zu den Anpassungen der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) angehoben. Die Besoldung und Versorgung wird sich daher in den Jahren 2023 und 2024 wie folgt erhöhen:

I. Im Jahr 2023:

Zum 1. April

1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter

  • Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage einheitlich um 3 Prozent
  • Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze um 3 Prozent

2. Anwärterinnen und Anwärter

  • Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 3 Prozent.

3. Versorgungsempfängerinnen und -empfänger

  • Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge grundsätzlich um 3 Prozent.

4. Familienzuschläge

  • Erhöhung des Familienzuschlags für das erste und zweite Kind um jeweils monatlich 100 Euro
  • Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils monatlich 300 Euro.
     

Weitere Änderungen:

1. Wegfall der Besoldungsgruppe A 5

  • Wegfall der Besoldungsgruppe A 5 und Überleitung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten in die Besoldungsgruppe A 6.

2. Strukturelle Änderungen in der Besoldung im Staatsanwalts- und Richterdienst

  • Wegfall der beiden ersten Stufen in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 und Überleitung der vorhandenen Angehörigen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in die jeweils übernächste Stufe.

Zum 1. August

1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter

  • Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage einheitlich um weitere 1,89 Prozent
  • Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze um weitere 1,89 Prozent.

2. Anwärterinnen und Anwärter

  • Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um weitere 1,89 Prozent.

3. Versorgungsempfängerinnen und -empfänger

  • Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge grundsätzlich um weitere 1,89 Prozent.

II. Im Jahr 2024:

Zum 1. Januar

1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter

  • Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage einheitlich um weitere 3 Prozent
  • Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze um weitere 3 Prozent

2. Anwärterinnen und Anwärter

  • Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um weitere 3 Prozent.

3. Versorgungsempfängerinnen und -empfänger

  • Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge grundsätzlich um weitere 3 Prozent.


Die für Hessen jeweils gültigen Monatsbeträge können den nachfolgenden Dokumenten entnommen werden.