1. Allgemeine Informationen zur Besoldung und Versorgung
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter haben aus dem Beamten- bzw. Richterverhältnis einen Anspruch auf Besoldung. Die Besoldung ist – wie die Beamtenversorgung – Gesamtgegenleistung für die während des gesamten Lebens erbrachte Dienstleistung und dient der Sicherung des Unterhalts.
Seit der Föderalismusreform I sind ab dem 1. März 2014 die für die hessischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wesentlichen Bestimmungen des Besoldungsrechts im Hessischen Besoldungsgesetz zusammengefasst (Hessisches Besoldungsgesetz ). Sie werden fortwährend an die sich ändernden Gegebenheiten und die veränderten Rahmenbedingungen angepasst.
Zur Besoldung gehören neben dem Grundgehalt auch die Sonderzahlung (Hessisches Sonderzahlungsgesetz ) und vermögenswirksame Leistungen (Gesetz über vermögenswirksame Leistungen ). Ergänzend können außerdem u.U. noch Zulagen gewährt werden, z.B. für den Ausgleich besonderer Belastungen im Dienst. Bei herausragenden besonderen Leistungen ist die Gewährung finanzieller Leistungsanreize, wie der Leistungsprämie, Leistungsstufe und der Leistungszulage, aber auch von Sonderurlaub bis zu drei Arbeitstagen möglich (Hessische Leistungsanreizeverordnung ).
Weitere Informationen zur Besoldung und Versorgung erhalten Sie über die Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel – Bezügestelle, zum Thema Versorgung auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Kassel unter Bürger & Staat > Beamtenversorgung.
2. Aktuelle Rechtsänderungen
a) Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Mai 2020 in zwei Grundsatzentscheidungen festgestellt, dass die Richterbesoldung in Berlin und Nordrhein-Westfalen in Teilen verfassungswidrig ist. Diese Entscheidungen haben wegen des im Grundgesetz verankerten sogenannten Alimentationsprinzips, das für den Bund und die Länder gleichermaßen Geltung beansprucht, Auswirkungen auf alle Bundesländer und den Bund.
Das Gericht hat in beiden Entscheidungen die Leitlinien für die Bemessung der Alimentation grundsätzlich neu gefasst, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers konkretisiert und deutlich verengt. Der Prüfrahmen für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation hinsichtlich des Mindestabstandes zur sozialhilferechtlichen Grundsicherung und der Befriedigung der finanziellen Mehrbedarfe kinderreicher Familien wurde völlig neu abgesteckt und spürbar verschärft.
Auch das Land Hessen ist von dieser Rechtsprechung betroffen und gehalten, seine Besoldung an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Dies wurde vonseiten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in zwei Entscheidungen Ende des Jahres 2021 betont und beide Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.
Das Land Hessen hat zeitnah auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung erste Maßnahmen ergriffen: In zwei ersten Schritten wurden deshalb in dem Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102) die Besoldung und die Versorgung zusätzlich zu den Anpassungen der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) angehoben.
Die Besoldung und Versorgung haben sich in 2023 und 2024 wie folgt erhöht:
Zum 1. April 2023:
1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
- Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage einheitlich um 3 Prozent
- Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze um 3 Prozent
2. Anwärterinnen und Anwärter
- Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 3 Prozent.
3. Versorgungsberechtigte Personen
- Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge grundsätzlich um 3 Prozent.
4. Familienzuschläge
- Erhöhung des Familienzuschlags für das erste und zweite Kind um jeweils monatlich 100 Euro
- Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils monatlich 300 Euro.
Weitere Änderungen:
1. Wegfall der Besoldungsgruppe A 5
- Wegfall der Besoldungsgruppe A 5 und Überleitung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten in die Besoldungsgruppe A 6.
2. Strukturelle Änderungen in der Besoldung im Staatsanwalts- und Richterdienst
- Wegfall der beiden ersten Stufen in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 und Überleitung der vorhandenen Angehörigen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in die jeweils übernächste Stufe.
Zum 1. August 2023:
1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
- Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage einheitlich um weitere 1,89 Prozent
- Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze um weitere 1,89 Prozent.
2. Anwärterinnen und Anwärter
- Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um weitere 1,89 Prozent.
3. Versorgungsberechtigte Personen
- Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge grundsätzlich um weitere 1,89 Prozent.
Aufgrund des Gesetzes zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102) hat sich die Besoldung und die Versorgung erneut erhöht:
Zum 1. Januar 2024:
1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
- Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage einheitlich um weitere 3 Prozent
- Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze um weitere 3 Prozent
2. Anwärterinnen und Anwärter
- Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um weitere 3 Prozent.
3. Versorgungsempfängerinnen und -empfänger
- Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge grundsätzlich um weitere 3 Prozent.
Die für Hessen jeweils gültigen Monatsbeträge können den unten eingestellten Dokumenten entnommen werden.
b) Gewährung eines Inflationsausgleichs
Auf Grundlage des Hessischen Gesetzes über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 (Hessisches Inflationsausgleichszahlungsgesetz) vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28, 2024 Nr. 34) wurde Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Anwärterinnen und Anwärtern, Empfängerinnen und Empfängern von Unterhaltsbeihilfen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sowie versorgungsberechtigten Personen im Jahr 2024 ein Inflationsausgleich gewährt.
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erhielten diese Zahlung bis zu einer Höhe von 3.000 Euro, Anwärterinnen und Anwärter sowie Empfängerinnen und Empfängern von Unterhaltsbeihilfen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses bis zu einer Höhe von 1.500 Euro. Der Inflationsausgleich bei versorgungsberechtigten Personen orientierte sich an dem maßgebenden individuellen Ruhegehaltssatz und dem Anteilssatz für die Hinterbliebenenversorgung und Unterhaltsbeiträge. Bei Teilzeitbeschäftigung wurde der Inflationsausgleich entsprechend des individuellen Beschäftigungsanteils gewährt.
Der Inflationsausgleich wurde mit den Bezügen für die Monate Juni, Juli und November 2024 ausgezahlt und grundsätzlich nur einmal gewährt.
Voraussetzung war, dass an den unten genannten Stichtagen ein Dienstverhältnis bestanden hat und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 1. November 2024 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus dem Dienstverhältnis bestand.
Maßgebliche Stichtage:
1. für den Monat Juni 2024: 15. März 2024
2. für den Monat Juli 2024: 1. Juli 2024
3. für den Monat November 2024: 1. November 2024.
c) Besoldungs- und Versorgungsanpassung im Jahr 2025
Auch im Jahr 2025 wird es verschiedene Verbesserungen in der Besoldung und Versorgung geben:
Das Gesetz zur Erhöhung der Polizeizulage und weiterer Zulagen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Zulagenerhöhungsgesetz) vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65) sieht zum 1. Januar 2025 insbesondere Verbesserungen im Zulagenwesen vor:
Zum 1. Januar 2025:
- Erhöhung der „Polizei-, Feuerwehr- und Gitterzulage“ auf 160 EUR / Monat
- Erhöhung der „Meisterzulage“ auf 100 EUR / Monat
- Erhöhung der übrigen Stellenzulagen mit Ausnahme der allgemeinen Stellenzulage jeweils um rd. 22 Prozent.
Aufgrund des Gesetzes über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 und über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen im Jahr 2025 (HBesVAnpG 2025) vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28, 2024 Nr. 34) erhöht sich die Besoldung und Versorgung im Verlauf des Jahres wie folgt:
Zum 1. Februar 2025:
1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
- Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage einheitlich um 4,8 Prozent
- Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze um 4,8 Prozent
2. Anwärterinnen und Anwärter
- Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 4,8 Prozent.
3. Versorgungsberechtigte Personen
- Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge grundsätzlich um 4,8 Prozent.
Zum 1. August 2025:
1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
- Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage einheitlich um weitere 5,5 Prozent
- Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze um weitere 5,5 Prozent
2. Anwärterinnen und Anwärter
- Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um weitere 5,5 Prozent.
3. Versorgungsberechtigte Personen
- Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge grundsätzlich um weitere 5,5 Prozent.
Die für Hessen jeweils gültigen Monatsbeträge können den unten eingestellten Dokumenten entnommen werden.
Hinweis: Gesetzentwurf zur Verschiebung der Anpassung der Besoldung und Versorgung Derzeit (Stand 30.01.2025) wird im Hessischen Landtag der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Haushaltsvorgaben bei der Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in dem Jahr 2025 beraten (vgl. LT-Drs. 21/1469, siehe unten angefügtes Dokument). Der Gesetzentwurf sieht eine Verschiebung der Anpassung der Besoldung und Versorgung zum 1. August 2025 auf den 1. Dezember 2025 unter Beibehaltung des am 24. Juni 2024 beschlossenen Erhöhungssatzes von 5,5 Prozentpunkten vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. |
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