Grundlage des Personalvertretungsrechts ist für Bedienstete in Hessen das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG). Das HPVG enthält Regelungen über die Wahl, Zusammensetzung, Amtszeit und Aufgaben von Personalvertretungen (Personalräten) sowie über die Formen (Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung u.a.) und das (Stufen-) Verfahren der personalrätlichen Beteiligung. Es regelt weiterhin Zuständigkeitsfragen und Vorgaben zur Streitentscheidung (Einigungsstellenverfahren, Letztentscheid, Gerichtsverfahren).
Das HPVG wurde durch das Gesetz zur Novellierung des Hessischen Personalvertretungsrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2023 neugefasst. Das Gesetz wurde am 5. April 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet (GVBl. S. 183) und trat mit seinem überwiegenden Inhalt am 6. April 2023 in Kraft. Das HPVG vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) wurde aufgehoben.
Das Gesetz vom 28. März 2023 sowie eine Synopse mit einer Gegenüberstellung "HPVG 1988 / HPVG 2023" samt Gesetzesbegründung sind zur Information nachfolgend als PDF-Dokumente eingestellt.
Die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stehen im Mai 2024 an.
Vordruckmuster für Personalratswahlen
Mit Erlass vom 18. November 2017 (veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 11. Dezember 2017, Seite 1363) wurden die bei Wahlen und Abstimmungen verwendbaren Vordruckmuster neu bekannt gegeben. Dieser Erlass wurde mit Erlass vom 25. Oktober 2022 (StAnz. S. 1279) neu in Kraft gesetzt.
Hinweis:
Diese Vordruckmuster sind nachfolgend als PDF-Dateien eingestellt. Um ein beschreibbares Muster zu erstellen, kann der Text markiert und als Kopie in ein Word-Dokument eingefügt werden. Oder es kann (je nach Version Ihrer Software) eine heruntergeladene bzw. gespeicherte Datei über das Programm "Microsoft Word" geöffnet und so in ein beschreib- oder veränderbares Word-Dokument umgewandelt werden. Notwendige Erweiterungen (z.B. weitere Personenangaben oder Zeilen) bzw. Formatierungen können sodann individuell vorgenommen werden.
Die Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (WO) wurde durch Verordnung vom 2. November 2015 entfristet und geringfügig geändert. Diese Änderungen und die Auswirkungen auf das Wahlverfahren werden in dem Download "Erläuterung Änderung Wahlordnung" kurz beschrieben.
Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (WO) durch 4. Änderungsverordnung zur WO-HPVG
Die WO wurde durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVBl. S. 436) geändert. Mit dieser traten Änderungen der §§ 2 und 22 WO-HPVG in Kraft, die bereits bei Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen 2020 bzw. bei der Aufbewahrung von Wahlunterlagen zu beachten und anzuwenden sind.
Danach wird nun das vom Wahlvorstand zu erstellende Wählerverzeichnis mit Geburtsdatum der Wahlberechtigten aufgestellt, aber nur noch ohne dieses von ihm ausgelegt (§ 2 WO-HPVG) und hat der Personalrat die von ihm aufzubewahrenden Wahlunterlagen nach der nächsten Personalratswahl bzw. darüber hinaus erst nach rechtskräftigen Abschluss eines Wahlanfechtungs- bzw. Beschlussverfahrens zu vernichten (§ 22 WO-HPVG).
Dies dient dem Beschäftigtendatenschutz, wonach mit der Speicherung, Weitergabe bzw. Preisgabe persönlicher Daten der (wahlberechtigten) Beschäftigten möglichst sparsam umgegangen werden soll.
Die WO wird demnächst an das HPVG 2023 angepasst und überarbeitet.