Erworben wird die deutsche Staatsangehörigkeit im Regelfall kraft Gesetzes, ohne Antrag oder behördliches Zutun mit der Geburt. Dies gilt für Kinder eines deutschen Elternteils (so genanntes Abstammungs- oder ius-sanguinis-Prinzip) und für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, wenn wenigstens ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zum Daueraufenthalt in Deutschland berechtigt ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhält (so genanntes Territorial- oder ius-soli-Prinzip). „Ius-soli-Kinder“ erwerben in der Regel mit der Geburt neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.
Von den weiteren Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, ist die auf Antrag erfolgende Einbürgerung die wichtigste.
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch verloren gehen. Bei einem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kommt es nicht auf die Kenntnis oder die Entscheidung einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde an.
Bei Unklarheiten über das Bestehen oder Nichtbestehen kann die deutsche Staatsangehörigkeit in einem besonderen Verfahren von der Staatsangehörigkeitsbehörde verbindlich festgestellt werden. Wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt worden ist, wird ein Staatsangehörigkeitsausweis von der zuständigen Behörde ausgestellt.