Zuständige Behörde
Zuständig für die Entgegennahme eines Einbürgerungsantrags sind in Hessen die Magistrate und Gemeindevorstände in Städten und Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern, im Übrigen die Kreisausschüsse der Landkreise, die so genannten unteren Verwaltungsbehörden. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang, elektronisch an das jeweilige Regierungspräsidium, die Einbürgerungsbehörde, weiter. Von dort wird ein Gebührenvorschuss erhoben, Auskünfte bei anderen Behörden (in der Regel Polizei, Bundeszentralregister, Landesamt für Verfassungsschutz, Ausländerbehörde) eingeholt und der Antrag abschließend geprüft und beschieden. Die von der Einbürgerungsbehörde ausgestellte Einbürgerungsurkunde wird von der unteren Verwaltungsbehörde überreicht. Vor der Aushändigung ist ein feierliches Bekenntnis mit folgendem Inhalt abzulegen. "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was ihr schaden könnte".
Voraussetzung für ein zügiges Einbürgerungsverfahren: Eigene Bemühungen der Antragsteller
Die Dauer eines Einbürgerungsverfahrens ist – neben behördlichen Kapazitäten der Einbürgerungsbehörde – abhängig von dem Antwortverhalten der zu beteiligenden öffentlichen Stellen. In jedem Fall ist eine zügige Mitwirkung der Antragstellerinnen und Antragsteller, etwa bei der Vorlage erforderlicher Unterlagen oder der Beantwortung aufgetretener Fragen, eine wesentliche Bedingung für einen schnellen Verfahrensabschluss.
Kosten
Die Einbürgerung kostet in der Regel 255 €, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder 51 €.