Zuständige Behörde
Zuständig für die Entgegennahme eines Einbürgerungsantrags sind in Hessen die Magistrate und Gemeindevorstände in Städten und Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern, im Übrigen die Kreisausschüsse der Landkreise, die so genannten unteren Verwaltungsbehörden. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang, elektronisch an das jeweilige Regierungspräsidium, die Einbürgerungsbehörde, weiter. Von dort wird ein Gebührenvorschuss erhoben, Auskünfte bei anderen Behörden (in der Regel Polizei, Bundeszentralregister, Landesamt für Verfassungsschutz, Ausländerbehörde) eingeholt und der Antrag abschließend geprüft und beschieden. Die von der Einbürgerungsbehörde ausgestellte Einbürgerungsurkunde wird von der unteren Verwaltungsbehörde überreicht. Vor der Aushändigung ist ein feierliches Bekenntnis mit folgendem Inhalt abzulegen. "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was ihr schaden könnte".
Voraussetzung für ein zügiges Einbürgerungsverfahren: Eigene Bemühungen der Antragsteller
Die Dauer eines Einbürgerungsverfahrens ist – neben behördlichen Kapazitäten der Einbürgerungsbehörde – abhängig von dem Antwortverhalten der zu beteiligenden öffentlichen Stellen. In jedem Fall ist eine zügige Mitwirkung der Antragstellerinnen und Antragsteller, etwa bei der Vorlage erforderlicher Unterlagen oder der Beantwortung aufgetretener Fragen, eine wesentliche Bedingung für einen schnellen Verfahrensabschluss.
Kosten
Die Einbürgerung kostet in der Regel 255 €, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder 51 €.
Hinweis zur (eventuellen) Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Das aktuell gültige deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz sieht nicht vor, dass die bisherige Staatsangehörigkeit vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (durch Einbürgerung) aufgegeben oder der Verlust herbeigeführt wird. Es ist den deutschen Behörden jedoch nicht immer bekannt, ob Sie nach dem Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Heimatstaates Ihre bisherige Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eventuell (automatisch) verlieren. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf jeden Fall beibehalten möchten, setzen Sie sich bitte vor der Beantragung der Einbürgerung mit der für Sie zuständigen Auslandsvertretung Ihres Heimatstaates in der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung. Dort können Sie in Erfahrung bringen, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlieren bzw. ob es möglich ist, Schritte einzuleiten, um Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten zu können (z.B. Beibehaltungsgenehmigung).
Darüber hinaus – unabhängig von der eventuellen Hinnahme von Mehrstaatigkeit oder einem automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit – besteht für Staatsangehörige von verschiedenen Ländern eine Mitteilungs- oder Registrierungspflicht ihrem Heimatstaat gegenüber, wenn eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag hin erworben wird. Eine Verletzung dieser Pflichten kann negative Folgen nach sich ziehen. Bitte setzen Sie sich allein schon aus diesem Grund mit Ihrem Heimatstaat in Verbindung und klären Sie Ihre staatsbürgerlichen Pflichten. Zu Ihren staatsbürgerlichen Pflichten gehört es auch, dass Sie nach der Einbürgerung das in Deutschland die zuständige Meldebehörde über den Erwerb oder Verlust Ihrer Staatsangehörigkeit/en informieren und entsprechende Nachweise dort einreichen.