Verfahren

Zuständige Behörde

Zuständig für die Entgegennahme eines Einbürgerungsantrags sind in Hessen die Magistrate und Gemeindevorstände in Städten und Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern, im Übrigen die Kreisausschüsse der Landkreise, die so genannten unteren Verwaltungsbehörden. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang, der sich in einer Datenbank befindet, elektronisch an das jeweilige Regierungspräsidium, die Einbürgerungsbehörde, weiter. Von dort wird ein Gebührenvorschuss erhoben, Auskünfte bei anderen Behörden (in der Regel Polizei, Bundeszentralregister, Landesamt für Verfassungsschutz) eingeholt und der Antrag abschließend geprüft und beschieden. Die von der Einbürgerungsbehörde ausgestellte Einbürgerungsurkunde wird von der unteren Verwaltungsbehörde überreicht. Vor der Aushändigung ist ein feierliches Bekenntnis mit folgendem Inhalt abzulegen. "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was ihr schaden könnte".

Einbürgerung ohne Nachweis des Verlustes bisheriger Staatsangehörigkeit (Hinnahme von Mehrstaatigkeit)

Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eingebürgert werden können, ohne dass sie den Verlust ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen müssen, wird eine Einbürgerungsurkunde ausgefertigt, die die untere Verwaltungsbehörde aushändigt (einstufiges Verfahren).

Einbürgerung nach Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)

Muss dagegen die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, stellt sie Einbürgerungsbehörde bei Vorliegen aller übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen eine so genannte Einbürgerungszusicherung aus. Damit wird die Einbürgerung rechtsverbindlich für den Fall zugesichert, dass der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit der Antragsteller nachgewiesen wird. Das Entlassungsverfahren muss sodann von den Betroffenen bei den jeweiligen Heimatstaatsbehörden betrieben werden. Die Einbürgerungsbehörden haben auf Inhalt und Verlauf dieser Verfahren keinen Einfluss. Die Einbürgerungsurkunde wird gefertigt und ausgehändigt, sobald der Verlust der alten Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist (zweistufiges Verfahren).

Voraussetzung für ein zügiges Einbürgerungsverfahren: Eigene Bemühungen der Antragsteller

Die Dauer eines Einbürgerungsverfahrens ist – neben behördlichen Kapazitäten der Einbürgerungsverwaltung – abhängig von dem Antwortverhalten der zu beteiligenden öffentlichen Stellen und im zweistufigen Verfahren von der Bearbeitung des Entlassungsantrags durch die ausländischen Staatsangehörigkeitsbehörden. In jedem Fall ist eine zügige Mitwirkung der Antragstellerinnen und Antragsteller, etwa bei der Vorlage erforderlicher Unterlagen oder der Beantwortung aufgetretener Fragen, eine wesentliche Bedingung für einen schnellen Verfahrensabschluss.

Kosten

Die Einbürgerung kostet in der Regel 255 €, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder 51 €.

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