Auf die Einbürgerung besteht in der Regel ein Rechtsanspruch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Antragstellerin oder der Antragsteller
hat seit acht Jahren rechtmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz, die nicht für einen nur vorübergehenden Zweck erteilt ist,
ist in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten (Unterhaltsfähigkeit),
gibt die bisherige Staatsangehörigkeit auf oder verliert sie mit der Einbürgerung,
ist nicht vorbestraft,
verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse,
verfügt über staatsbürgerliches Grundwissen und
bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (Verfassungstreue).
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Einbürgerungsvoraussetzungen
Staatsbürgerliches Grundwissen
Mit der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit erwirbt die Ausländerin oder der Ausländer sämtliche Rechte und Pflichten einer oder eines Deutschen.
Das deutsche Volk, zu dem die Eingebürgerten dann gehören, hat sich zur Festlegung der gemeinsamen Werte und seiner staatlichen Ordnung eine Verfassung gegeben, die über allen anderen Rechtsnormen steht und von allen Deutschen anzuerkennen ist.
Zu den Voraussetzungen für eine Einbürgerung gehört die Fähigkeit, den eigenen Lebensunterhalt und den für die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigener Kraft bestreiten zu können.