Voraussetzungen

Auf die Einbürgerung besteht in der Regel ein Rechtsanspruch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Antragstellerin oder der Antragsteller

  • hat seit acht Jahren rechtmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
  • besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz, die nicht für einen nur vorübergehenden Zweck erteilt ist,
  • ist in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten (Unterhaltsfähigkeit),
  • gibt die bisherige Staatsangehörigkeit auf oder verliert sie mit der Einbürgerung,
  • ist nicht vorbestraft,
  • verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse,
  • verfügt über staatsbürgerliches Grundwissen und
  • bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (Verfassungstreue)
  • verfügt über eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • gewährleistet die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (insbesondere keine Mehrehe).

Ausnahmen und Sonderregelungen

Von den genannten Voraussetzungen gibt es Ausnahmen und für bestimmte Konstellationen bestehen Sonderregelungen: Familienangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer, Menschen mit überdurchschnittlichen Integrationsleistungen. Auskünfte dazu erteilen die Einbürgerungsbehörden der Städte und Gemeinden und bei kleineren Gemeinden der Kreisausschuss ihres Landkreises. Es wird in jedem Falle empfohlen, sich vor einer Antragstellung dort beraten zu lassen. Weitere Informationen

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