Finanzaufsicht

AKTUELLES

Die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften beim Hessischen Rechnungshof hat in Zusammenarbeit mit der Kommunalabteilung des Innenministeriums unter Mitwirkung der Regierungspräsidien sowie weiterer Fachleute einen Kreisfinanzbericht 2022 entwickelt. 

Der Bericht soll Entscheidungsträgern vor Ort wichtige Grundlagen und Handlungshinweise bei der Gestaltung zukünftiger Haushaltsprozesse geben. Die Ebene der Kreise wurde ausgewählt, weil die Fallzahl von 21 Körperschaften für einen derartigen Vergleich hinlänglich groß ist. Gleichzeitig unterliegen die Landkreise der Finanzaufsicht der drei Regierungspräsidien, so dass keine kommunalen Kapazitäten für die Datenverifizierung erforderlich sind. Die Hessischen Kreisfinanzen werden unter dem Blickwinkel der Haushaltsergebnisse, des Vermögens und der Verschuldung, der Kreisaufgaben sowie der Haushaltssteuerung umfassend beleuchtet und ausgewertet. Die vergleichende Analyse der Haushaltsdaten verschafft Transparenz und gibt den Landkreisen im Rahmen des interkommunalen Benchmarkings die Gelegenheit, ihre Verwaltungspraxis weiterzuentwickeln. Gleichzeitig stellt der Bericht für die Regierungspräsidien als Aufsichtsbehörde sowie für das HMdI als obere Aufsichtsbehörde eine sehr gute Grundlage dar, um Belastungen oder Fehlentwicklungen bei den Kreisfinanzen zu erkennen und entsprechend die Aufsichtstätigkeit darauf zu richten bzw. anzupassen. Auf diese Weise  kann einerseits der Erhalt der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kreisfinanzen gewährleistet werden, anderseits jedoch auch eine genauere Haushaltsplanung in den Landkreisen angemahnt werden, um eine unnötige Anhebung von Kreisumlagehebesätzen zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden zu verhindern.

 

Die Aufsicht des Staats über die Gemeinden soll sicherstellen, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet und dass im Rahmen der Gesetze erteilte Weisungen befolgt werden (§ 135 Satz 1 HGO). Die kommunale Finanzaufsicht achtet vor allem darauf, dass die Gemeinden den wichtigsten Grundsatz des Gemeindewirtschaftsrechts beachten: Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (§ 92 HGO).

Die Finanzaufsicht ist, wie die gesamte Aufsichtsstruktur, in Hessen dreigliedrig aufgebaut (§ 136 HGO und § 54 HKO). Die Landratsämter der Landkreise sind für ihre kreisangehörigen Kommunen mit bis zu 50.000 Einwohnern zuständig. Die Regierungspräsidenten sind direkt für die Landkreise und die Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern (Sonderstatusstädte) sowie für die kreisfreien Städte Kassel, Darmstadt und Offenbach zuständig. Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz ist Aufsichtsbehörde für die Städte Frankfurt am Main und Wiesbaden und Oberste Aufsicht für die übrigen Kommunen. Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz ist zudem Aufsichtsbehörde für den Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen und den Regionalverband FrankfurtRheinMain.

Mit der „Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte und Handhabung der kommunalen Finanzaufsicht über die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Städte und Gemeinden“ hat das Innenministerium mit Erlass vom 06. Mai 2010 den Aufsichtsbehörden einen Leitfaden in Hinblick auf eine einheitliche Handhabung der Finanzaufsicht an die Hand gegeben. Die Leitlinie wurde mit den „Ergänzenden Hinweisen zur Anwendung der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte“ am 03. März 2014 und den Finanzplanungserlassen vom 29. Oktober 2014, 21. September 2015 und 30. September 2016 sowie dem „Erlass zur Einhaltung fristgerechter Jahresabschlüsse“ vom 28. Januar 2015 konkretisiert. Ziel der Erlasse ist es, die Kommunen zur Haushaltsdisziplin anzuhalten und bis spätestens 2017 ausgeglichene Haushalte zu erreichen.

Für Bürgschaften und Gewährverträge gilt die Regelung des § 104 Abs. 2 HGO. Danach dürfen Kommunen derartige Verpflichtungen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufnahmen übernehmen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtung nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang steht.

Unter dauerhafter Leistungsfähigkeit versteht man, dass das ordentliche Ergebnis ausgeglichen oder positiv ist und es so nicht zu einem Verzehr des Eigenkapitals durch zu hohe Aufwendungen kommt.

Außerdem hat die Kommune zu prüfen, ob die Modalitäten der Bürgschaft und des Gewährvertrages den Vorgaben der Art. 107 und 108 AEUV entsprechen. Diese Vorschriften enthalten Beschränkungen für Beihilfen an Unternehmen, die im europäischen Wettbewerb stehen.

Ein objektivierendes, einheitliches und belastbare Ergebnisse lieferndes Bewertungssystem für alle Kommunen für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit existierte bislang im Landesbereich nicht.

Diese Aufgabe soll das kommunale Analysesystem Hessen, verkürzt „kash“ genannte Auswertungssystem erfüllen.

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