Bürgermeister und Landräte: Kompetenzen, Besoldung und Versorgung
Obwohl Bürgermeister und Landräte in Hessen die jeweilige Kommunalverwaltung nicht allein (monokratisch) führen und auch dem Kommunalparlament nicht angehören, bekleiden sie sowohl unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzen als auch der Besoldung und Versorgung ein sehr attraktives Amt.
Die Kompetenzen des Bürgermeisters/Landrats, insbesondere seine Stellung im Verwaltungsorgan und seine Beziehung zum Vertretungsorgan
Das Verwaltungsorgan der Gemeinde (Gemeindevorstand/Magistrat) ist kollegial strukturiert. Seine Mitglieder (Bürgermeister/Beigeordnete) unterscheiden sich allerdings hinsichtlich des Wahlverfahrens und (in der Regel) auch hinsichtlich der Amtszeit:
- Wahl des Bürgermeisters - für eine Amtszeit von 6 Jahren- unmittelbar durch die Bürger der Gemeinde (§ 39 HGO)
- Wahl der Beigeordneten dagegen durch die Gemeindevertretung und zwar - je nach ehren- oder hauptamtlicher Ausgestaltung - für die 5-jährige Wahlzeit der Gemeindevertretung oder ebenfalls für 6 Jahre (§ 39a HGO).
Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Vorsitzender des Gemeindevorstands (§ 65 HGO). Das ändert zwar nichts daran, dass er bei der Beschlussfassung in dem Gremium nur „der Erste unter Gleichen“ ist (§ 68 HGO), jedoch beruft er die Sitzungen des Gemeindevorstands ein und bereitet die Beschlüsse des kollegialen Verwaltungsorgans vor (§§ 69, 70 Abs. 1 HGO). Er hat ein Kontrollrecht gegenüber den im Gemeindevorstand gefassten (Mehrheits-)Beschlüssen (§ 74 HGO) und eine starke Stellung bei der Vertretung des Gemeindevorstands (und damit der Gemeinde) in Gesellschaften (§125 HGO). In Eilfällen kann er an Stelle des Gemeindevorstands entscheiden (§ 70 Abs. 3 HGO). Er hat die unbeschränkte Befugnis, die Geschäfte (Arbeitsgebiete, Dezernate) unter die Mitglieder des Gemeindevorstands zu verteilen (§ 70 Abs. 1 HGO).
Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung der Gemeinde, bereitet insbesondere Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und führt sie aus, vertritt die Gemeinde, erledigt in der Regel die Weisungsaufgaben und die gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit, stellt die Gemeindebediensteten an, befördert und entlässt sie (§§ 66, 70, 73 HGO).
Im Kommunalparlament (Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung), das insbesondere im Selbstverwaltungsbereich die für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen zu treffen hat, hat der Bürgermeister zwar keinen Sitz (und schon gar nicht den Vorsitz – die Gemeindevertretung wählt vielmehr gem. § 57 HGO einen eigenständigen Parlamentsvorsteher aus ihrer Mitte), doch auch gegenüber dem obersten Organ der Gemeinde hat der Bürgermeister mannigfaltige gesetzlich verbriefte Einflussmöglichkeiten. Er hat z. B. einen Anspruch auf Einberufung der Gemeindevertretung (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HGO), einen Anspruch auf Aufnahme seiner Anträge auf die Tagesordnung der Gemeindevertretung (§ 58 Abs. 5 Satz 2 HGO) und das Recht, in den - öffentlichen - Sitzungen der Gemeindevertretung eine von der (Mehrheits-)Auffassung des Gemeindevorstands abweichende Meinung zu vertreten (§ 59 Satz 4 HGO). Der Bürgermeister hat zudem ein Kontrollrecht gegenüber den von der Gemeindevertretung gefassten Beschlüssen (§ 63 HGO).
Der Bürgermeister ist der „Behördenchef“. Er leitet den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung (§ 70 HGO) undist Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten mit Ausnahmen der Beigeordneten (§ 73 HGO).
Schließlich nimmt der Bürgermeister ordnungsbehördliche Aufgaben und die sonstigen Auftragsangelegenheiten alleinverantwortlich wahr, d.h., er ist nur den Aufsichtsbehörden zur Rechenschaft verpflichtet; die Zuständigkeit von Gemeindevorstand und -vertretung beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf haushalts- und personalrechtliche Angelegenheiten (§ 4 Abs. 2 HGO).
Die Bürgermeister werden nach alledem z.T. als - ungeschriebenes - „drittes Organ der Gemeinde“ bezeichnet (vgl. auch Art. 138 HVerf. „…Leiter der Gemeinden“).
Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Stellung desLandrats in der Kreisverwaltung. Der Landrat leitet zudem kraft Gesetzes die untere Behörde der Landesverwaltung, deren Zuständigkeitsbezirk mit dem Gebiet des Landkreises identisch ist (§ 1 Abs. 2 HKO). Diese Behörde heißt "Landrat als Behörde der Landesverwaltung" (§ 55 HKO). Die "Landesverwaltung im Landkreis" (so die Überschrift über den Zweiten Teil der HKO) ist im wesentlichen auf die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden beschränkt.
Die Besoldung
Die Besoldung und die Aufwandsentschädigung der Bürgermeister und Landräte richtet sich nach der Hessischen Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschalen der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) vom 17. Februar 2014.
Das Hessische Innenministerium hatte im November 2001 die damals geltende HKomBesV zu Gunsten der Bürgermeister und Landräte novelliert und zusätzlich die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhöht.
Zur Vorgeschichte: Zunächst war eine hessische Bundesratsinitiative notwendig, denn die Besoldung der Bürgermeister und Landräte wird durch Höchstsätze begrenzt, die in der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) niedergelegt sind. Tatsächlich konnte die erste entscheidende und zunächst unüberwindbar erscheinende Hürde auf dem Weg zu einer Besoldungsanhebung durch den zustimmenden Beschluss des Bundesrats vom 9.3.2001 genommen werden. Die Bundesregierung hat im Anschluss die „Erste Verordnung zur Änderung der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes" zum 24.10.2001 in Kraft gesetzt, welche die hessischen Wünsche in vollem Umfang erfüllte. Damit war der Weg nun endlich frei für die besoldungsrechtliche Gleichbehandlung der hessischen Bürgermeister und Landräte mit ihren Kollegen aus den Bundesländern, in denen die Hauptverwaltungsbeamten kraft Amtes den Vorsitz im Kommunalparlament innehaben (u.a. in Bayern und Baden-Württemberg). Bundesrechtlich stehen die Bürgermeister mit Magistratsvorsitz nunmehr auf einer Stufe mit den Bürgermeistern mit Ratsvorsitz.
Im Jahr 2014 wurde die Dienstaufwandsentschädigung - vormals in einem separaten Gesetz geregelt - in die Verordnung integriert, die nunmehr auch eine neue, erweiterte Bezeichnung trägt (KomBesDAV).
Die Versorgung
Der Wille des Gesetzgebers, das Amt des Bürgermeisters bzw. des Landrats für geeignete Bewerber so attraktiv wie möglich zu gestalten, zeigt sich auch bei der Versorgung. Die im Rahmen der Einführung der Direktwahl in die Kommunalverfassung 1992 sehr großzügig ausgestaltete Versorgungsregelung ist kürzlich vom Landtag mit dem Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten vom 28.3.2015 allerdings etwas strenger gefasst worden: eine notwendige und angemessene Reform.
Im Ländervergleich ist das Bürgermeisteramt in Hessen dessen ungeachtet in finanzieller Hinsicht nach wie vor äußerst attraktiv.