Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

Landtag beschließt Novellierung des Hessischen Personalvertretungsrechts

Innenminister Peter Beuth hat die Verabschiedung des Gesetzes zur Novellierung des Hessischen Personalvertretungsrechts (HPVG) durch den hessischen Landtag begrüßt und die wesentlichen Neuerungen hervorgehoben.

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Mit der Novellierung erfährt das Personalvertretungsrecht in Hessen verbesserte Beteiligungsrechte für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, dienstrechtliche Anpassungen und grundsätzliche Weiterentwicklungen, die auch dem technischen Fortschritt Rechnung tragen.

„Im Dialog mit den Gewerkschaften haben wir unser Personalvertretungsrecht zeitgemäß modernisiert und dabei zahlreiche Verbesserungen für die engagierten Personalräte in Hessen erzielt. So wurden unter anderem der Kreis der Wahlberechtigten zeitgemäß angepasst sowie die Informations- und Teilhaberechte des Personalrates verbessert. Die Anliegen unserer Beschäftigten und der Interessenvertretungen werden durch das Gesetz noch besser unterstützt. Mit dem rundherum erneuerten Gesetz schaffen wir eine zeitgemäße Ausgestaltung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst und stellen das Personalvertretungsrecht sowie das Dienstrecht für die Zukunft auf“, so Innenminister Peter Beuth.

Zahlreiche Verbesserungen für zeitgemäße Personalvertretung

Das Hessischen Personalvertretungsrecht enthält Regelungen über die Wahl, Zusammensetzung, Amtszeit und Aufgaben von Personalvertretungen (Personalräten) sowie über die Formen (u. a. Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung) und das Verfahren der personalrätlichen Beteiligung. Es regelt weiterhin Zuständigkeitsfragen und Vorgaben zur Streitentscheidung (Stufenverfahren, Einigungsstellenverfahren, Letztentscheid, Gerichtsverfahren).

Mit der Novellierung einher gehen zahlreiche personalvertretungsrechtliche Verbesserungen wie die Streichung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht zum Personalrat (bisher 18. Lebensjahr) sowie für das passive Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (bisher 16. Lebensjahr) und die Einführung eines vereinfachten Wahlverfahrens für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Darüber hinaus wurden zeitgemäße Regelungen getroffen, um die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation zwischen Dienststelle, Personalrat und Beschäftigten und den Datenschutz zu verbessern. Auch die Mitbestimmungstatbestände wurden erweitert, beispielsweise im Hinblick auf mobiles Arbeiten oder die Einführung von Kurzarbeit.

Gesetzentwurf erweitert Mitbestimmung

Die Mitbestimmungstatbestände wurden des Weiteren bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze sowie der Anordnung von Dienstbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden erweitert. Auch im Hochschulbereich sieht das Gesetz eine optionale Beteiligung des Personalrates bei der Einstellung von befristet oder auf Zeit beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor, wenn diese es beantragen, sowie die Einführung eines studentischen Hilfskräfterates.

Anpassung an Rechtsprechung sowie bei Laufbahnordnung und Richtergesetz

Zugleich wurde das Dienstrecht durch die Novellierung an den aktuellen Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angepasst. So wurden etwa Anforderungen an die normativen Grundlagen von Beurteilungen entsprechend neu geregelt. Ebenso finden sich neue Regelungen zur Verhinderung der Schlechterstellung von Feuerwehrangehörigen. Hier soll die in den letzten Jahren erfolgte Umstellung bei den Arbeitszeitmodellen auf 24-Stunden-Dienste nicht zu einer Schlechterstellung bezüglich des Eintrittsalters in den Ruhestand führen.

Des Weiteren wurden Anpassungen in der Hessischen Laufbahnverordnung erlassen: So findet sich nun erstmals der neue Laufbahnzweig „Verfassungsschutz“ im höheren Dienst im Gesetz. Ebenfalls wurde die Aufstiegsregelung für die Laufbahnzweige im allgemeinen Dienst an die tatsächliche Interessenlage angepasst.

Mit der Verabschiedung der Novellierung des Gesetzes gehen auch Änderungen im Hessischen Richtergesetz einher: Künftig wird für die Einstellung in den Richterdienst eine Altersgrenze von 45 Jahren festgelegt. Zugleich wird Richtern fortan die Möglichkeit eröffnet, bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres im Dienst zu bleiben.

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