Umsetzung des Cannabisgesetzes in Hessen

Am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) als Bundesgesetz in Kraft getreten. Das Gesetzgebungsverfahren wurde Ende März 2024 abgeschlossen. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

Cannabis Pflanzen

++ Im Zuge des Konsumcannabisgesetzes übernimmt das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt für ganz Hessen die Bearbeitung von Anträgen über die Anmeldung und Zulassung sogenannter nicht-kommerzieller „Anbauvereinigungen“. Die Anträge werden digital über den Internetauftritt des RP Darmstadt zur Verfügung gestellt. ++

Ab 1. Juli sind nicht-kommerzielle „Anbauvereinigungen“ für Erwachsene erlaubt. An diesem Stichtag treten bundesweit die Regelungen zum Eigenanbau in Kraft. In diesen Anbauvereinigungen dürfen maximal bis zu 500 Mitglieder mit Wohnsitz im Inland Cannabis gemeinschaftlich anbauen und untereinander zum Eigenkonsum abgeben – im Monat höchstens 50 Gramm je Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat und höchstens 30 Gramm im Monat an Heranwachsende. Cannabis, das an Heranwachsende weitergegeben wird, darf einen THC-Gehalt von 10 Prozent nicht überschreiten.

FAQs

Grundsätzliche Fragen und Antworten rund um das Cannabisgesetz, Anbauvereinigungen, den persönlichen Konsum, Besitzvorschriften und zu strafrechtlichen Vorschriften finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)Öffnet sich in einem neuen Fenster.

Die Informationen zu den jeweiligen Themenschwerpunkten finden Sie dort unter den folgenden laufenden Nummern:

  • Privater Eigenanabau (Fragen 17-21)
  • Anbauvereinigungen (Frage 22- 42) 

Bei einer Anbauvereinigung handelt es sich um einen nicht-wirtschaftlichen, eingetragenen Verein (eV) oder eine Genossenschaft (eG), dessen bzw. deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Eigenanbau und die Abgabe von Cannabis sowie von Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist.

Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (z.B. Stiftungen oder Unternehmen).

Weitere Informationen zu Anbauvereinigungen finden Sie auf der Website des Bundesministerium für Gesundheit (BMG)Öffnet sich in einem neuen Fenster

Ab dem 01.07.2024 können Anträge für eine Anbauvereinigung gestellt werden. Dies ist in Hessen mittels digitaler Antragsstrecke möglich. 

Anträge können bei dem zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt gestellt werden.

  1. Zunächst muss eine Eintragung des Vereins (eV) oder der Genossenschaft (eG) bei dem örtlich zuständigen Registergericht erfolgen.
  2. Sobald diese Eintragung erfolgt ist, und Sie die digitale Antragsstrecke nutzen möchten, wird für diesen Verein im nächsten Schritt ein Elster-Zertifikat benötigt. Mit diesem Zertifikat ist ein Benutzerkonto auf der Plattform „Mein Unternehmenskonto“ zu einzurichten.
  3. Durch dieses Benutzerkonto ist eine zertifizierte Anmeldung auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt und dortige Antragsstellung für den nicht gewerblichen Eigenanbau in einer Anbauvereinigung möglich.

Nähere Informationen und den genauen Ablauf des (digitalen) Antragsprozesses können Sie der Website des Regierungspräsidiums DarmstadtÖffnet sich in einem neuen Fenster entnehmen.

...Welche Unterlagen sind für die Antragsstellung nötig? 

Die allgemeinen Informationen oder auch die Anforderungen für die Genehmigung, finden Sie in den FAQ des BundesgesundheitsministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Eine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist eine als Präventionsbeauftragte oder Präventionsbeauftragter bestimmte Person, welche einen Nachweis über Beratungs- und Präventionskenntnisse nach § 23 Absatz 4 Satz 5 KCanG erbringen muss. Derzeit befindet sich das Konzept, welches als Vorgabe für die Voraussetzung zu Grunde gelegt wird, in Bearbeitung des Bundes. Sobald dieses vorliegt, können die erforderlichen Beratungs- und Präventionskenntnisse, voraussichtlich bei den örtlichen Trägern der Präventions- und Suchthilfe (bspw. bei dem Caritasverband e.V.), erworben werden. Somit kann die Erlaubniserteilung einer Anbauvereinigung derzeit nur unter der Bedingung, den Nachweis über die als präventionsbeauftragte Person nachreichen zu müssen, erfolgen. 

Ja, für die Bescheiderstellung werden Gebühren erhoben. Diese richten sich nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand und betragen mindestens 500 EUR und höchstens 1 000 EUR.

Im Falle einer Ablehnung entstehen ebenfalls Gebühren. Diese richten sich nach dem erforderlichen Aufwand.

...bzw. wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags?

Anbauvereinigungen können mit dem Anbau von Cannabis beginnen, sobald eine Erlaubnis erteilt wurde und etwaige in der Erlaubnis näher beschriebene Bedingungen erfüllt sind. Die Erlaubniserteilung erfolgt spätestens innerhalb der ersten drei Monate nach Eingang des Antrags, sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen.

Die weitere Kontrolle der Anbauvereinigungen obliegt in Hessen den örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden.Die Kontrollen sind ebenfalls gebührenpflichtig. 

Innerhalb des KCanG sind neben den diversen Straftatbeständen (§ 34 KCanG) auch Bußgeldtatbestände aufgeführt (§ 36 KCanG). Welche Bußgelder in Hessen bei den jeweiligen Verstößen drohen, kann dem Bußgeldkatalog entnommen werden. Dieser ist im hessischen Staatsanzeiger (Ausgabe 27/2024 Seite 610 ff)Öffnet sich in einem neuen Fenster zu finden.

...bezüglich des privaten Anbaus und Konsums von Cannabis feststelle?

Die Zuständigkeit bei Verstößen im Bereich des privaten Eigenanbaus von Cannabis, dem Konsum von Cannabisprodukten sowie dem Werbeverbot für Cannabis obliegt in Hessen grundsätzlich den örtlichen Ordnungsbehörden. In Gemeinden mit weniger als 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

In dringenden Fällen oder zur Nachtzeit, wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Polizeistation.

Personenbezogene Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 6 i.V.m. § 10 KCanG):

  • < bis 7500 Einwohnerinnen und Einwohner: Kreisordnungsbehörden
  • Ab 7500 Einwohnerinnen und Einwohner: örtliche Ordnungsbehörden

Ordnungswidrigkeiten der Anbauvereinigungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 sowie § 36 Nr. 7 bis 36 KCanG):

  • Kreisordnungsbehörden
  • Gesonderte Regelung zur Fachaufsicht (abweichend von § 86 Abs.1 Nr. 2 HSOG): Regierungspräsidium Darmstadt

Unter den folgenden Kontaktdaten können Sie sich mit Ihrem Anliegen an das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt wenden:

Kontakt

Cannabisgesetz

Regierungspräsidium Darmstadt
Projektgruppe Konsumcannabisgesetz
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt