Das LandesTicket gilt für die Bediensteten des Landes Hessen. Ein LandesTicket erhalten demnach:
- Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags über die Nutzung des LandesTicket Hessen durch Beschäftigte des Landes Hessen (TV LandesTicket Hessen) umfasst sind,
- an den Hessischen Staatstheatern beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Normalvertrag Bühne vom 15.10.2002 oder der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009 gilt und die wegen fehlender Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften ver.di, GEW, IG BAU, GdP und dbb-tarifunion nicht vom o.g. Tarifvertrag umfasst sind,
- Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im aktiven Dienstverhältnis des Landes Hessen, jeweils hinsichtlich der Voraussetzungen entsprechend dem TV LandesTicket Hessen,
- Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare entsprechend und
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen des Hessischen Landtages.
Ausgenommen sind gemäß dem TV LandesTicket Hessen vom 03.03.2017 in der z.Z. gültigen Fassung
- geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
- die bei Landesdienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte,
- studentische, künstlerische und wissenschaftliche Hilfskräfte.
Die Berechtigung zur Nutzung des LandesTickets besteht für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienst-, Arbeits-, tarifvertraglichen Berufsausbildungs- oder Praktikantenverhältnisses bzw. des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Die Nutzungsberechtigung erlischt mit dem Tag der Beendigung des Dienst-, Arbeits-, tarifvertraglichen Berufsausbildungs- oder Praktikantenverhältnisses. Die Nutzungsberechtigung besteht bei Langzeitabwesenheiten nur für Kalendermonate, für die mindestens in Teilen Anspruch auf Entgelt, Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe durch das Land Hessen besteht.
Dementsprechend sind Personen, die zwar in einem Dienst-, Arbeits-, tarifvertraglichen Berufsausbildungs- oder Praktikantenverhältnis oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, die aber nicht wenigstens an einem Tag im Kalendermonat Anspruch auf Entgelt, Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe durch das Land Hessen haben, nicht zur Nutzung des LandesTickets berechtigt.
Abweichend hiervon besteht eine Berechtigung für
- Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, bei denen der Dienstherr/Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen oder betrieblichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zum Ende des Kalenderjahres, indem die Beurlaubung angetreten wird,
- Zeiten der Inanspruchnahme der vollständigen Freistellung bei Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren wurde,
- Zeiten der Inanspruchnahme der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung oder vom Dienst zur Pflege pflegebedürftiger naher Angerhöriger bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung angetreten wurde.
Beispiele:
a) Beamter A wird vom 5. Februar 2020 bis 30.Juli 2020 ohne Bezüge beurlaubt. Eine Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange erfolgte nicht.
Lösung: Beamter A darf für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2020 das LandesTicket nicht nutzen.
Da er an vier Tagen im Februar und an einem Tag im Juli Besoldung erhält, sind diese Monate von der Nutzungsberechtigung eingeschlossen.
b) Beamtin B befindet sich in der Zeit vom 5. März 2020 bis 4. März 2021 in Elternzeit. Ihr Kind ist im Januar 2020 geboren.
Lösung: Beamtin B darf das LandesTicket bis zum 31. Dezember 2020 nutzen.