Frau im Bus bei einer Kontrolle

Landesticket - Für Hessen unterwegs

Für die Beschäftigten des Landes Hessen freie Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

HINWEIS ZUM DEUTSCHLANDTICKET:

Das LandesTicket Hessen ist Ergebnis der Tarifverhandlungen zwischen dem Land Hessen und den Tarifpartnern bis Ende 2028. Das LandesTicket Hessen ist zwar als Fahrtberechtigung für alle Fahrten innerhalb Hessens ausgeprägt, hat seinen Ausgangspunkt und Kern aber eindeutig im Weg von und zur Arbeits- bzw. Dienststelle und dient in erster Linie der Förderung des aktiven Dienstverhältnisses mit dem Land Hessen als Arbeitgeber. Das LandesTicket Hessen stellt insofern eine Form des Jobtickets dar.

Eine Ausweitung des Gültigkeitsbereichs des LandesTickets Hessen bzw. Erwerb oder Anrechnung auf das Deutschlandticket erfolgt nicht. 

Mit dem LandesTicket Hessen können die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden des Landes Hessen seit 2018 aufgrund einer bundesweit einmaligen tarifvertraglichen Regelung die Leistungen des öffentlichen Nah- und Regionalverkehrs im gesamten Bereich des Landes Hessen nutzen, unabhängig von der Strecke Wohnort-Dienstort und einschließlich diverser Mitnahmemöglichkeiten für Angehörige.

Fragen und Antworten

Das LandesTicket gilt für die Bediensteten des Landes Hessen. Ein LandesTicket erhalten demnach:

  • Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags über die Nutzung des LandesTicket Hessen durch Beschäftigte des Landes Hessen (TV LandesTicket Hessen) umfasst sind,
  • an den Hessischen Staatstheatern beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Normalvertrag Bühne vom 15.10.2002 oder der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009 in der z. Z. gültigen Fassung und die wegen fehlender Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften ver.di, GEW, IG BAU, GdP und dbb-tarifunion nicht vom o.g. Tarifvertrag umfasst sind,
  • Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im aktiven Dienstverhältnis des Landes Hessen, jeweils hinsichtlich der Voraussetzungen entsprechend dem TV LandesTicket Hessen,
  • Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare entsprechend und
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen des Hessischen Landtages.

Ausgenommen sind gemäß dem TV LandesTicket Hessen vom 03.03.2017 in der z.Z. gültigen Fassung

  • geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
  • die bei Landesdienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte,
  • studentische, künstlerische und wissenschaftliche Hilfskräfte.

Die Berechtigung zur Nutzung des LandesTickets besteht für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienst-, Arbeits-, tarifvertraglichen Berufsausbildungs- oder Praktikantenverhältnisses bzw. des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Die Nutzungsberechtigung erlischt mit dem Tag der Beendigung des Dienst-, Arbeits-, tarifvertraglichen Berufsausbildungs- oder Praktikantenverhältnisses. Die Nutzungsberechtigung besteht bei Langzeitabwesenheiten nur für Kalendermonate, für die mindestens in Teilen Anspruch auf Entgelt, Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe durch das Land Hessen besteht.

Dementsprechend sind Personen, die zwar in einem Dienst-, Arbeits-, tarifvertraglichen Berufsausbildungs- oder Praktikantenverhältnis oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, die aber nicht wenigstens an einem Tag im Kalendermonat Anspruch auf Entgelt, Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe durch das Land Hessen haben, nicht zur Nutzung des LandesTickets berechtigt.

Abweichend hiervon besteht eine Berechtigung für

  • Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, bei denen der Dienstherr/Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen oder betrieblichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zum Ende des Kalenderjahres, indem die Beurlaubung angetreten wird,
  • Zeiten der Inanspruchnahme der vollständigen Freistellung bei Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren wurde,
  • Zeiten der Inanspruchnahme der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung oder vom Dienst zur Pflege pflegebedürftiger naher Angerhöriger bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung angetreten wurde.

Beispiele:

a) Beamter A wird vom 5. Februar 2026 bis 30.Juli 2026 ohne Bezüge beurlaubt. Eine Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange erfolgte nicht.

Lösung: Beamter A darf für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2026 das LandesTicket nicht nutzen.

Da er an vier Tagen im Februar und an einem Tag im Juli Besoldung erhält, sind diese Monate von der Nutzungsberechtigung eingeschlossen.

b) Beamtin B befindet sich in der Zeit vom 5. März 2026 bis 4. März 2027 in Elternzeit. Ihr Kind ist im Januar 2026 geboren.

Lösung: Beamtin B darf das LandesTicket bis zum 31. Dezember 2026 nutzen.

Es muss kein Antrag gestellt werden. Jede / jeder Landesbeschäftigte erhält ihr / sein persönliches LandesTicket rechtzeitig vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses durch die für sie / ihn zuständige personalverwaltende Stelle.

Nein, es gilt nur für aktive Beschäftigte des Landes.

Das LandesTicket gilt ausschließlich für Bedienstete des Landes Hessen; für Bedienstete anderer Dienstherren gilt es nicht.

Das LandesTicket kann man nicht kaufen. Es wird ausschließlich den Bediensteten des Landes Hessen zur Verfügung gestellt und es entstehen keinerlei Zusatzkosten (siehe Entfernungspauschale).

Der steuerliche Werbungskostenabzug beim einzelnen Bediensteten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Form der Entfernungspauschale wird durch die Nutzung nicht berührt. Das Land Hessen wird in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber den sogenannten geldwerten Vorteil gegenüber der Finanzverwaltung versteuern. Eine Ausweisung in der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt nicht.

Mit dem Ticket kann man in ganz Hessen fahren sowie in mehrere angrenzende Gebiete, wie etwa Mainz (LiniennetzplanÖffnet sich in einem neuen Fenster), Eberbach oder Warburg. Dadurch ist der Übergang in andere Verkehrsverbünde ermöglicht. Wer mit dem LandesTicket über diesen Bereich hinausfahren möchte, braucht eine zusätzliche Fahrkarte.Hier finden Sie die Übersicht des räumlichen Geltungsbereiches des LandesTicket Hessen.

Mit dem LandesTicket können alle Regionalzüge S-Bahnen, Straßenbahnen, U-Bahnen und Busse sowie Anruf-Sammel-Taxen in Hessen genutzt werden.

Das LandesTicket ist personengebunden und nicht übertragbar. Es beinhaltet jedoch die Möglichkeit von montags bis freitags ab 19:00 Uhr und am Wochenende sowie an Feiertagen ganztags einen Erwachsenen und alle zum Haushalt gehörenden Kinder bis 14 Jahre kostenfrei mitzunehmen.

Für die 1. Klasse ist eine Zuschlag-Zeitkarte bzw. – pro Einzelfahrt – ein Einzelzuschlag notwendig. Diese Zuschläge können auf eigene Kosten erworben werden. Für die Mitnahmeregelung gilt Folgendes:

  • Erwirbt der Landesbedienstete für eine einzelne Fahrt einen Zuschlag für die 1. Klasse so muss auch für die mitgenommene Person der 1. Klasse-Zuschlag erworben werden.
  • Besitzt der Landesbedienstete eine Zuschlagszeitkarte für die 1. Klasse, z.B. eine Zuschlagsmonatskarte, dann können alle mitgenommenen Personen ohne weiteren Zuschlag in der 1. Klasse mitgenommen werden.

HINWEIS UNENTGELTLICHE BEFÖRDERUNG IM ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHR FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN

Menschen mit Behinderungen mit einem Schwerbehindertenausweis mit grün-orangen Flächenaufdruck, Beiblatt und entsprechender Wertmarke, erfüllen die Voraussetzung zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV in ganz Deutschland. Diese Fahrberechtigung geht über den räumlichen Geltungsbereich des LandesTicket hinaus. Auch die Mitnahmeregelungen dieser Fahrberechtigung für Menschen mit Behinderungen können im konkreten Fall über die Mitnahmeregelungen des LandesTickets hinausgehen. So können bspw. Inhaber eines o.g. Ausweises mit dem Merkzeichen B eine Begleitperson kostenfrei und unabhängig von zeitlichen Beschränkungen mitnehmen.

Das LandesTicket gilt nicht in den Fernverkehrszügen der Deutschen Bahn AG (IC, EC, ICE), auch nicht in Verbindung mit einer Zuschlagkarte.

Das LandesTicket ist ein Kalenderjahr vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 gültig.

Das LandesTicket Hessen ist personalisiert und muss persönlich unterschrieben werden. Es gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Dienstausweis). Für Bedienstete aus dem Polizeibereich gilt der Dienstausweis als Nachweis der Fahrberechtigung.

Wie bei jedem Fahrgast wird in einem solchen Fall ein Beförderungsentgelt von 60 Euro erhoben. Der Betrag reduziert sich aber auf sieben Euro, wenn innerhalb von einer Woche bei dem Unternehmen, das den Vorgang aufgenommen hat, der Nachweis der berechtigten Nutzung durch Vorlage des entsprechenden LandesTickets erbracht wird. Das vorgenannte Beförderungsentgelt ist durch den Landesbediensteten zu tragen.

Ja, aber nur innerhalb des GeltungsbereichsÖffnet sich in einem neuen Fenster. Gehen Fahrten darüber hinaus, stehen die regulären Fahrkartenangebote offen.

Das LandesTicket muss vor dem Ausscheiden – wie auch andere im Rahmen des Dienst- und Arbeitsverhältnisses ausgehändigte Dinge (beispielsweise Dienstausweis, Zutrittskarten, Schlüssel) – bei der zuständigen personalverwaltenden Dienststelle abgegeben werden.

Das LandesTicket darf während des bestehenden Rechtsverhältnisses grundsätzlich in jedem Kalendermonat benutzt werden, in dem für mindestens einen Tag Entgelt oder Besoldung zusteht. Dem Entgeltanspruch stehen insbesondere gleich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld, Krankengeld und/oder Krankengeldzuschuss. Daneben gibt es folgende weitere Fälle, in denen zwar kein Anspruch auf Entgelt, entgeltähnliche Leistungen oder Besoldung besteht, das LandesTicket Hessen aber dennoch bis zum 31. Dezember 2026 (weiter) benutzt werden darf:

Soweit nämlich im Jahre 2026

  • eine Beurlaubung angetreten wird, für die zuvor ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt wurde,
  • Elternzeit für ein im Jahr 2026 geborenes Kind oder
  • die vollständige Freistellung von der Dienst- oder Arbeitsleistung zur Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger beginnt,

darf das LandesTicket bis zum 31. Dezember 2026 benutzt werden.

Das LandesTicket ist nur im Originalzustand gültig und darf nicht verändert oder laminiert werden.

Falls das Ticket verloren geht, ist der Verlust der personalverwaltenden Dienststelle anzuzeigen. Ein entsprechender Ersatz wird durch diese dann ausgestellt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass das Ticket unbrauchbar (unleserlich) wird.

Dann legen Sie Ihr LandesTicket bei der zuständigen personalverwaltenden Dienststelle vor und es wird durch ein neues LandesTicket mit aktualisierten Daten ersetzt.

Für Dienstreisen mit einem privaten Kfz wird unter der Voraussetzung des § 6 Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) Wegstrecken- bzw. Mitnahmeentschädigung gewährt. Sofern für die Benutzung des privaten PKW triftige Gründe (§ 6 Abs. 1 HRKG) vorliegen, ändert sich nichts. In den Fällen, in denen triftige Gründe nicht vorliegen, wird bei der Genehmigung der Dienstreise besonders zu prüfen sein, ob die Dienstreise mit dem kostenfreien LandesTicket durchgeführt werden kann. Sollte das der Fall sein, kommt die Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 HRKG (Fehlen triftiger Gründe) grundsätzlich nicht in Betracht.

NVV-Servicetelefon: 0800 9390800

RMV-Servicetelefon: 069 24248024

VRN-Servicetelefon: 0621 107-7077

Schreiben Sie uns eine E-Mail an LandesTicketHessen@innen.hessen.de.

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