Das KommFlexG ermöglicht es den Kommunen vor Ort bürokratische Hürden abzubauen und dafür passgenaue Lösungen zu finden. Die Kommunen geben dabei den Weg vor, welche Standards sie als zu bürokratisch empfinden und von welchen sie sich befreien möchten.
Kommunen
Antrag zum KommFlex
FAQs
1.1 Was ist das Ziel des Standardbefreiungsgesetzes?
Das Standardbefreiungsgesetz ist ein Teil des Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes (KommFlexG). Es gibt kommunalen Körperschaften in Hessen die Möglichkeit, befristet von bestimmten landesrechtlichen Standards abzuweichen oder Modellvorhaben durchzuführen, um Bürokratie abzubauen und innovative Lösungen zu erproben.
Ziel des Gesetzes ist es, kommunale Körperschaften von bürokratischen Standards zu entlasten und ihnen zu ermöglichen, alternative Formen der Aufgabenerfüllung zeitlich befristet zu erproben. Dadurch sollen Verwaltungsverfahren beschleunigt, vereinfacht oder kostengünstiger gestaltet werden.
1.2 Welche Vorteile ergeben sich für Kommunen?
Kommunen erhalten die Möglichkeit, rechtlich abgesicherte Abweichungen von Standards vorzunehmen, um neue organisatorische, technische oder verfahrensmäßige Lösungen zu testen und daraus Erkenntnisse für eine dauerhafte Standardanpassung zu gewinnen.
1.3 Ist die Teilnahme verpflichtend?
Nein. Die Inanspruchnahme des Gesetzes erfolgt ausschließlich auf Antrag und ist freiwillig.
1.4 Sind die Befreiungen dauerhaft?
Nein. Befreiungen werden ausschließlich befristet genehmigt und dienen der Erprobung alternativer Lösungen.
2.1 Für welche Standards kann eine Befreiung beantragt werden?
Für Standards in Landesgesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes, die personelle, sachliche oder verfahrensbezogene Vorgaben für die kommunale Aufgabenerfüllung enthalten.
2.2 Was gilt als „Standard“?
Als Standards gelten alle verbindlichen Vorgaben zur Art und Weise der Aufgabenerfüllung, insbesondere zu Personalqualifikation, Personalumfang, Ausstattung, Organisation und Verfahren.
2.4 Gilt das Gesetz auch für Bundes- oder EU-Recht?
Nein. Bundesrecht und Recht der Europäischen Union bleiben unberührt.
2.5 Gilt das Gesetz bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung?
Nur dann, wenn die Aufgabenübertragung ausschließlich auf landesrechtlicher Grundlage erfolgt oder Landesrecht Standards bei der Ausführung höherrangigen Rechts festlegt.
2.6 Sind sicherheitsrelevante Standards ausgenommen?
Nicht generell. Im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes gelten jedoch besondere Anforderungen und strengere Prüfmaßstäbe.
3.1 Wer ist antragsberechtigt?
Städte, Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und Spitzenverbände.
3.2 Können mehrere Kommunen gemeinsam einen Antrag stellen?
Ja, sofern die Aufgabe im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit wahrgenommen wird.
3.3 Können kommunale Spitzenverbände Anträge stellen?
Ja, sie können stellvertretend für mehrere Mitglieder Anträge stellen.
Landkreise können hingegen nicht stellvertretend Anträge für ihre kreisangehörigen Kommunen stellen.
3.4 Ist ein Beschluss der kommunalen Vertretung erforderlich?
Ja, über die Antragstellung entscheidet das nach Kommunalrecht zuständige Organ.
4.1 Wie stelle ich den Antrag?
Der Antrag muss lediglich in Textform oder über die Maske hier auf der Homepage des für Kommunales zuständigen Ministerium gestellt werden.
4.2 An wen ist der Antrag zu richten?
An das für Kommunales zuständige Ministerium, das den Antrag an das fachlich zuständige Ministerium weiterleitet.
4.3 Welche Angaben muss der Antrag enthalten?
Der Antrag muss insbesondere enthalten:
- die konkret benannten Standards,
- eine Begründung, weshalb von diesem abgewichen werden soll (Bürokratielastigkeit),
- eine schlüssige Darstellung, wie der Regelungszweck trotz Abweichung erreicht wird sowie
- die Dauer der Erprobung.
4.4 Wie detailliert muss der Antrag sein?
Die Darstellung der geplanten Abweichung muss nachvollziehbar und auch die Auswirkungen der Abweichung enthalten. Wichtig: Die Antragsteller trifft hierbei keine Beweislast.
4.5 Wie lange dauert das Verfahren?
Über den Antrag ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu entscheiden.
4.6 Welche Stellen werden beteiligt?
Das für Kommunales zuständige Ministerium leitet den Antrag an das fachlich für die jeweilige Norm zuständige Ressort weiter. Die zuständige unmittelbare Kommunalaufsichtsbehörde wird ebenfalls vom für Kommunales zuständigen Ministerium informiert.
5.1 Wann ist ein Antrag zwingend abzulehnen?
Wenn eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen besteht.
5.2 Wann soll ein Antrag abgelehnt werden?
- Insbesondere wenn: die Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet ist oder
- überwiegende Belange des Gemeinwohls entgegenstehen.
Im fachlichen Geltungsbereich des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes soll ein Antrag abgelehnt werden, wenn bereits einer oder mehreren Kommunen eine vergleichbare Befreiung gewährt wurde und die Erprobung auf Grund der Aufgabenart beschränkt werden muss.
5.3 Was bedeutet „Gemeinwohlbelange“?
Darunter fallen beispielsweise der einheitliche Vollzug des Landesbeamtenrechts oder der Schutz Dritter.
5.4 Gibt es ein Anhörungsverfahren?
Ja. Vor einer Ablehnung aus anderen Gründen als einer Gefahr für Leib und Leben ist die Kommune anzuhören und es soll auf eine Verständigung hingewirkt werden.
6.1 Wie lange darf eine Befreiung gelten?
Maximal vier Jahre.
6.2 Kann die Genehmigung widerrufen werden?
Ja, wenn nachträglich Ablehnungsgründe eintreten.
7.1 Was ist eine Modellkommune?
Eine Kommune, die zeitgleich Befreiungen in mehr als zehn verschiedenen Rechtsvorschriften beantragt. Anträge für Modellkommunen können Sie gerne bevorzugt direkt an KommFlex@innen.hessen.de senden.
7.2 Hat der Status rechtliche Sonderwirkungen?
Er erleichtert die gebündelte Erprobung mehrerer Abweichungen. Die Kommunen haben mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium einen Ansprechpartner und eine einheitliche Genehmigungsbehörde.
7.3 Können private Partner beteiligt werden?
Ja, z. B. Unternehmen, Wissenschaftseinrichtungen oder andere öffentliche Stellen.
Ein Modellvorhaben im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes ist ein Experimentierprojekt, bei dem neue Technologien, Produkte oder Verwaltungsprozesse erprobt werden.
Der Antrag dafür muss zusätzliche Angaben enthalten, wie z.B.:
- Beschreibung des Vorhabens,
- Beteiligte (z.B. Kommunen, Wirtschaft oder Wissenschaft),
- Stellungnahme der zuständigen Behörden.
9.1 Werden Genehmigungen veröffentlicht?
Ja, sie werden im Staatsanzeiger bekannt gemacht.
9.2 Müssen Bürger informiert werden?
Eine besondere gesetzliche Informationspflicht besteht nicht; kommunale Öffentlichkeitsarbeit bleibt unberührt.
10.1 Was geschieht nach Ablauf der Befreiung?
Die Ergebnisse werden ausgewertet und geprüft, ob gesetzliche Anpassungen sinnvoll sind.
10.2 Sind Übergangsregelungen möglich?
Ja, wenn innerhalb absehbarer Zeit eine allgemeine gesetzliche Neuregelung erfolgt.