Floh- und Trödelmärkte können von der zuständigen Gewerbebehörde nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung als Märkte oder Messen festgesetzt werden und sind dann auch feiertagsrechtlich zulässig.
Sie sind darüber hinaus als Ausdruck sonntäglicher Muße mit dem gesetzlichen Schutz der Sonn- und Feiertage dann vereinbar, wenn auf gelegentlichen (nicht wöchentlich regelmäßig) stattfindenden Flohmärkten private Verkäufer ohne Zahlung eines Entgelts an einen gewerblichen, den Flohmarkt organisierenden Veranstalter, in kleinerem Umfang gebrauchte Einzelgegenstände des alltäglichen häuslichen Lebens (also nicht Neuware in hoher Stückzahl) zum Kauf anbieten. Bei solchen Veranstaltungen, die von vielen Menschen wegen ihres zumeist liebenswürdigen und skurrilen Charakters gerade an Sonn- und Feiertagen gerne aufgesucht werden, steht nach der Verkehrsauffassung nicht der Gelderwerb, sondern das kurzweilige Gespräch mit dem Publikum, also die Kommunikation, und das Vergnügen im Vordergrund.
Alle übrigen privaten Flohmärkte werden ebenso wie private Automärkte behandelt und unterliegen dem Arbeitsverbot des § 6 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes.
Feiertage