Zulässig sind nach 6 Abs. 2 Nr. 4 des Feiertagsgesetzes nicht gewerbsmäßige leichtere Arbeiten in Haus und Garten, wenn hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt. Zu den Arbeiten in Haus und Garten gehören auch leichtere Arbeiten am Haus und am Garten (z.B. am Hausfenster oder am Gartenzaun). Unerheblich ist, wer die Arbeiten vor-nimmt; entscheidend ist, dass die Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt.
Die Benutzung bestimmter Geräte und Maschinen (z.B. Rasenmäher und Laubbläser) im Freien ist jedoch durch andere Vorschriften in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung (§§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung) sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten an Sonn- und Feiertagen ganztägig verboten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung).
Feiertage