Unaufschiebbare Arbeiten in der Landwirtschaft sind nach § 6 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes ausdrücklich erlaubt. Darunter fallen nicht nur Arbeiten im Zusammenhang mit der Versorgung des Viehs, sondern auch sonstige landwirtschaftliche Arbeiten, wenn sie nicht aufge-schoben werden können. Unaufschiebbar sind z.B. Erntearbeiten dann, wenn es im Hinblick auf die Witterungsverhältnisse nicht zumutbar wäre, sie auf kommende Werktage zu verschieben.
Für landwirtschaftliche, die Feiertagsruhe beeinträchtigende Arbeiten, die nicht unaufschieb-bar sind, kann unter den Voraussetzungen des § 14 des Feiertagsgesetzes von der zuständigen Behörde eine Befreiung erteilt werden: der Strukturwandel in der Landwirtschaft und die sich hieraus ergebenden Änderungen der Arbeitsbedingungen sollen bei der Ermessensbetätigung berücksichtigt werden.
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