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Der Betrieb einer Spielhalle ist an normalen Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr erlaubt. Er entspricht jedoch nicht dem Charakter der stillen Feiertage und ist daher am Karfreitag von 0.00 Uhr, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4.00 Uhr an verboten.

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