Verkaufsoffene Feiertage

Nach § 6 des Ladenöffnungsgesetzes sind die Gemeinden berechtigt, an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen für bis zu sechs Stunden freizugeben. Dabei soll die Zeit des Hauptgottesdienstes freigehalten werden. Die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Oster- und Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der Volkstrauertag und der Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden.

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