Poker
Das Pokerspiel erfüllt alle Voraussetzungen eines nach § 284 StGB verbotenen Glücksspiels. Es kann jedoch auch als glücksspielrechtlich unbedenkliches Unterhaltungsspiel veranstaltet werden.
Genauere Informationen können Sie dem Merkblatt am Ende der Seite entnehmen.
Spielbanken
Eine behördliche Erlaubnis zum Veranstalten von Glücksspielen in Spielbanken kann in Hessen nur den Spielbankgemeinden erteilt werden. Diese können die Ausübung des Spielbetriebs mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport dritten Personen überlassen (§§ 2 bis 5 des Hessischen Spielbankgesetzes (HSpielbkG)).
Die derzeitigen Spielbankstandorte in Hessen sind:
- Bad Homburg v.d.H.,
- Kassel mit Zweigspielbetrieb in Bad Wildungen und
- Wiesbaden (§ 2 HSpielbkG).
Lotterien des Landes Hessen
Das Land Hessen kann Sportwetten, Zahlen- und Sofortlotterien veranstalten (§ 6 Abs. 1 des Hessischen Glücksspielgesetztes (HGlüG)). Mit der Durchführung ist die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen beauftragt (§ 6 Abs. 5 HGlüG).
Lotterien von privaten Veranstaltern sowie Tombolen
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential als die "Großen Lotterien" und Tombolen können grundsätzlich auch von privaten Veranstaltern durchgeführt werden, wenngleich bestimmte Grenzen für den Inhalt der Veranstaltung und die Person des Veranstalters gezogen werden (§ 13 bis 16 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV)).
Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit der Erlaubniserteilung von Lotterien und Ausspielungen sind im Merkblatt für Lotterien und Ausspielungen vom 30. April 2015 beschrieben.