Erlaubnisfähiges Glücksspiel

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Poker

Das Pokerspiel erfüllt alle Voraussetzungen eines nach § 284 StGB verbotenen Glücksspiels. Es kann jedoch auch als glücksspielrechtlich unbedenkliches Unterhaltungsspiel veranstaltet werden.

Genauere Informationen können Sie dem Merkblatt am Ende der Seite entnehmen.

Spielbanken

Eine behördliche Erlaubnis zum Veranstalten von Glücksspielen in Spielbanken kann in Hessen nur den Spielbankgemeinden erteilt werden. Diese können die Ausübung des Spielbetriebs mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport dritten Personen überlassen (§§ 2 bis 6 des Hessischen Gesetzes über Spielbanken und Online-Casinospiele (HSpielbOCG)).

Die derzeitigen Spielbankstandorte in Hessen sind:

  • Bad Homburg v.d.H.,
  • Kassel mit Zweigspielbetrieb in Bad Wildungen und
  • Wiesbaden (§ 2 HSpielbOCG).

Lotterien des Landes Hessen

Das Land Hessen kann Zahlen- und Sofortlotterien veranstalten (§ 4 Abs. 1 des Hessischen Glücksspielgesetztes (HGlüG)). Mit der Durchführung ist die Lotto Hessen GmbH beauftragt (§ 4 Abs. 5 HGlüG).

Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential als die "Großen Lotterien" und Tombolen können grundsätzlich auch von privaten Veranstaltern durchgeführt werden, wenngleich bestimmte Grenzen für den Inhalt der Veranstaltung und die Person des Veranstalters gezogen werden (§§ 12 bis 18 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021)).

Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit der Erlaubniserteilung von Lotterien und Ausspielungen sind im Merkblatt für Lotterien und Ausspielungen vom 30. April 2015 beschrieben.

Ansprechpartner

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Referat II 5, Postfach 3167, 65021 Wiesbaden

Glücksspielaufsicht

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