Unerlaubtes Glücksspiel

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Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne staatliche Erlaubnis ist verboten. Unabhängig davon sind alle Glücksspielangebote im Internet - auch solche aus dem Ausland - in Deutschland verboten (§ 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages ((GlüStV). Ausnahmen zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV sind nur für das Veranstalten und Vermitteln von Lotterien, das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten (§ 4 Abs. 5 GlüStV) sowie das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten (§ 27 Abs. 2 Satz 2 GlüStV) zulässig.

Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ((StGB). Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden (§ 284 Abs. 2 StGB). Das Werben für ein öffentliches Glücksspiel ist ebenfalls strafbar (§ 284 Abs. 4 StGB).

Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 287 Abs. 1 StGB). Auch das Werben für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen ist strafbar (§ 287 Abs. 2 StGB.

Gewinne aus unerlaubten Glücksspielangeboten sind nicht einklagbar, dasselbe gilt für Spielschulden (§§ 134, 762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ((BGB).

Haben Sie Zweifel, ob ein Ihnen angebotenes Glücksspiel erlaubt ist, können Sie sich bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes über die Erlaubnisfähigkeit des Angebots unterrichten.

Ansprechpartner

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Referat II 5, Postfach 3167, 65021 Wiesbaden

Glücksspielaufsicht

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