Verlosungen von Häusern im Internet

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Hausverlosungen im Internet sind, wie auch immer sie gestaltet werden, in jedem Fall erlaubnispflichtig, jedoch nicht erlaubnisfähig. Ihre Durchführung ohne Erlaubnis ist rechtswidrig.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Typischerweise sind Hausverlosungen als Glücksspiele (Definition siehe § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages ((GlüStV) und zwar in der Form einer Ausspielung (§ 3 Abs. 3 GlüStV und § 287 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ((StGB) anzusehen. Eine Möglichkeit, diese Verlosungen zu erlauben, besteht schon deshalb nicht, weil jedes Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glückspiele im Internet verboten ist (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Ausnahmen sind nur für das Veranstalten und Vermitteln von Lotterien, das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten (§ 4 Abs. 5 GlüStV) sowie das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten (§ 27 Abs. 2 Satz 2 GlüStV) zulässig. Bereits die Werbung für nicht erlaubte Hausverlosungen ist verboten und strafbar (§ 287 Abs. 2 StGB).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass privat veranstaltete Lotterien nur dann erlaubnisfähig sind, wenn

  • sie von einem Antragsteller beantragt werden, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV),
  • mindestens 30 % der Einsätze als Gewinn ausgeschüttet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 GlüStV),
  • mindestens 30 % der Einsätze als Reinertrag (§ 15 Abs. 1 Satz 3 GlüStV) für den in der Erlaubnis festgelegten guten Zweck verwendet werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV),
  • für die Lotterie die anfallende Steuer (im Allgemeinen: Lotteriesteuer von 20 %) bezahlt wird und
  • mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgeht (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV).

Diese Voraussetzungen liegen bei Hausverlosungen in aller Regel nicht vor.

Sofern es gelingt, eine Hausverlosung so zu gestalten, dass sie nicht als Glücksspiel anzusehen ist, sind Hausverlosungen andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33h Nr. 3 der Gewerbeordnung ((GewO).

Wer gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf ebenfalls der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO). Eine solche Erlaubnis kann nach § 5 der Spielverordnung (SpielVO) nur für Veranstaltungen an bestimmten Orten, z.B. auf Volks-, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, auf Jahrmärkten, Spezialmärkten, in Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben erteilt werden, nicht jedoch für Veranstaltungen im Internet.

Weitere Voraussetzung für eine solche Erlaubnis wäre das Vorliegen einer vom Bundeskriminalamt ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdrucks davon (§ 33 d Abs. 2 GewO).

Das vorsätzliche oder fahrlässige Veranstalten eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GewO dar.

Ansprechpartner

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Referat II 5, Postfach 3167, 65021 Wiesbaden

Glücksspielaufsicht

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