Unterhaltsfähigkeit

Zu den Voraussetzungen für eine Einbürgerung gehört die Fähigkeit, den eigenen Lebensunterhalt und den für die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigener Kraft bestreiten zu können. Diese Anforderung wird von dem größten Teil der Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber durch die Vorlage einer aktuellen Lohn- oder Gehaltsabrechnung nachgewiesen.

Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung nicht entgegen wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  • als sogenannter Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in die ehemalige Deutsche Demokratische Republik eingereist ist und den Leistungsbezug nicht zu vertreten hat,
  • in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder
  • als Ehegatte/eingetragener Lebenspartner mit einer unter dem vorherigen Spiegelstrich erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind zusammenlebt.

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