Unterhaltsfähigkeit

Zu den Voraussetzungen für eine Einbürgerung gehört die Fähigkeit, den eigenen Lebensunterhalt und den für die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigener Kraft bestreiten zu können. Diese Anforderung wird von dem größten Teil der Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber durch die Vorlage einer aktuellen Lohn- oder Gehaltsabrechnung erfüllt.

Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung nicht entgegen, wenn die Hilfebedürftigkeit von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht selbst verschuldet worden ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitsplatz aufgrund gesundheitlicher oder betriebsbedingter Ursachen verloren gegangen ist. Wenn hingegen der Arbeitsplatz wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten verloren gegangen ist oder Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen, ist eine Einbürgerung nicht möglich.

Die Einbürgerungsbehörde prüft die Umstände, die zum Bezug von Sozialleistungen geführt haben, indem sie mit einer besonderen Einverständniserklärung der Betroffenen eine Auskunft des Leistungsträgers einholt. Das Formular für die Einverständniserklärung steht Ihnen nachstehend als Download zur Verfügung.

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