Haushaltswesen

Die grundlegenden Regelungen für die kommunale Haushaltswirtschaft sind in den §§ 92 bis 114 HGO enthalten. Ein wesentliches Kernelement ist die Verpflichtung der Kommunen, für jedes Jahr eine Haushaltssatzung aufzustellen, der ein Haushaltsplan beizufügen ist. Die Haushaltssatzung soll ausgeglichen geplant werden.

Seit 2009 haben alle hessischen Kommunen ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik) zu führen, die sich an der betrieblichen Rechnungslegung nach Handelsrecht orientiert. Dementsprechend sind im Haushaltsplan alle zu erwartenden Erträge und Einzahlungen und Aufwendungen und Auszahlungen zu veranschlagen. Die tatsächlichen Geldbewegungen sind nach Ende des Jahres im Jahresabschluss darzustellen und werden vom Rechnungsprüfungsamt des entsprechenden Landkreises geprüft. Der Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dann den der Gemeindeversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Mit der Beschlussfassung wird auch über die Entlastung des Gemeindevorstands entschieden. Der Beschluss und der Prüfbericht sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen und öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss ist an sieben Tagen öffentlich auszulegen.

Der Haushaltsplan dient also der Feststellung und Deckung des kommunalen Finanzbedarfs. Mit dem Haushaltsplan ermächtigt die Gemeindevertretung den Gemeindevorstand die notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen zu leisten und die erforderlichen Erträge und Einzahlungen zu beschaffen.

Ansprüche Dritter werden durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgehoben.

Während der Haushaltsplan in detaillierter Form den voraussichtlichen Finanzbedarf und die geplanten Deckungsmittel darstellt, beschränkt sich die Haushaltssatzung auf die Wiedergabe der jeweiligen Gesamtbeträge. Weitere wichtige Festsetzungen in der Haushaltssatzung sind die Höhe der beabsichtigten Kreditaufnahmen für Investitionen (Investitionskredite) und für kurzfristige Liquiditätsengpässe (Kassenkredite), der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen sowie die Hebesätze für die Grundsteuern A und B und die Gewerbesteuer. Die Kreditaufnahmen und die Verpflichtungsermächtigungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Nach Erteilung sind die Haushaltssatzung öffentlich bekannt zu machen und der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen.

Zur Durchführung der grundsätzlichen haushaltsrechtlichen Vorschriften der HGO wurde die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) erlassen. Sie regelt die näheren Einzelheiten über den Inhalt und die Bestandteile des Haushaltsplans, die Grundsätze für die Veranschlagung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen, die Rücklagen, den Haushaltsausgleich, die Finanzplanung, die Mitteleinziehung und Mittelbewirtschaftung, den Nachweis der Vermögensgegenstände und den Jahresabschluss.

Für die Abwicklung der Kassengeschäfte ist mit der Gemeindekassenverordnung (GemKVO) die notwendige Verordnungsvorschrift erlassen worden. Sie regelt die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse, die Kassenanordnungen, den Zahlungsverkehr, die Verwaltung der Kassenmittel und der Wertgegenstände sowie die Prüfung der Gemeindekasse.

Die Kommunen sind nach § 112 HGO verpflichtet, auf den 31. Dezember eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss enthält sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und gibt Auskunft über die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune. Mit dem Jahresabschluss legt der Gemeindevorstand gegenüber der Gemeindevertretung und den Einwohnerinnen und Einwohnern Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft des Jahres, insbesondere über die Verwendung der Erträge und Einzahlungen auf der Grundlage des von der Gemeindevertretung beschlossenen Haushaltsplans.

Der Jahresabschluss wird vom zuständigen Rechnungsprüfungsamt geprüft und danach mit dem Prüfbericht der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Dabei ist auch über die Entlastung des Gemeindevorstands zu entscheiden. Dieser Beschluss ist mit dem Prüfbericht der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen und öffentlich bekannt zu machen. Danach ist der Jahresabschluss an sieben Tagen öffentlich auszulegen.

§ 112 Abs. 10 HGO verknüpft die Pflicht zur fristgerechten Aufstellung des Jahresabschlusses mit der Haushaltsgenehmigung. Die Aufsichtsbehörden dürfen die Haushaltsgenehmigung erst erteilen, wenn die Gemeindevertretung und die Aufsichtsbehörde über den aufgestellten Jahresabschluss unterrichtet wurden. Maßgeblich ist der Jahresabschluss des Vorvorjahres, wenn die Gemeinde die Haushaltssatzung innerhalb der Frist des § 97 Abs. 4 HGO vorlegt, d. h. einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres, zumindest aber innerhalb der ersten 4 Monate im Haushaltsjahr. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Tatbestände, darf sie solange nicht bekannt gemacht werden, bis eine Unterrichtung der Gemeindevertretung und Aufsichtsbehörde über den o. g. maßgeblichen Jahresabschluss stattgefunden hat.

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