Dorf Villingen in Hessen aus der Luft

Verlässlicher Partner der Städte und Gemeinden

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ist auch "Kommunalministerium" und trägt insofern eine besondere Verantwortung für die hessischen Gemeinden und Landkreise.

Hessens Städte und Gemeinden sind einem stetigen Wandel unterworfen. Als Kommunalministerium unterstützen wir in den verschiedensten Bereichen, wie beispielsweise auf dem Feld der Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ).

Peter Beuth Kommunalminister

Aktuelles

Diese Frage hat im März 2022 ihre Bedeutung für die Praxis verloren, seitdem der Bundestag im InfSchG den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund rückte. Das Land Hessen zog mit der CoBaSchuV vom 29. März 2022 nach (vgl. § 1: Eigenverantwortliches Handeln in der Pandemie). Die bisherigen Hinweise in der CoronaSchV auf die HGO sind nicht fortgeführt worden.

Da aber niemand garantieren kann, dass die Corona-Pandemie nicht im Herbst 2022 wieder aufflammen kann, sollen nachfolgend die während der vierten Corona-Welle (Delta-Variante) im letzten Quartal des Jahres 2021 aufgestellten Hinweise des HMdIuS zur Frage der Zugangsbeschränkung in der Pandemie in Erinnerung gehalten werden:

Aufgrund zahlreicher Rückfragen aus der kommunalen Familie – auch zur eventuellen Anwendbarkeit der 2-G-Regel – weisen wir nochmals auf die Möglichkeiten, aber auch Grenzen für Zugangsbeschränkungen zu den Sitzungen der Kommunalparlamente hin. Zusätzlich haben wir aus aktuellem Anlass Hinweise zu den Sitzungen der kollegialen Verwaltungsorgane (Gemeindevorstand/Kreisausschuss) aufgenommen.

  • 3-G-Regel (in Gemeindevertretung und Gemeindevorstand)

Für Mandatsträger und Zuschauer bei den Kommunalparlaments-Sitzungen:

Unter welchen Bedingungen Volksvertretungen (und Gerichte) ihre Sitzungen durchführen, obliegt nach wie vor ihrer Selbstorganisation. Es liegt daher im Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorsitzenden, kraft seines Hausrechtes und seiner Sitzungshoheit festzulegen, wie der Zugang zu Parlamentssitzungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Mandatsträgern selbst erfolgt und unter welchen Vorgaben die Tagung stattfindet. Die Hessische Landesregierung hat in § 16 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchV klargestellt, dass in der gegenwärtigen Pandemiesituation (vierte Corona-Welle) auch die Beschränkung des Zugangs durch den sog. Negativ-Nachweis zu den Maßnahmen gehört, die auf der Grundlage des § 58 Abs. 4 HGO angeordnet werden können (vgl. Zweite Verordnung zur Anpassung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 13.12.2021, in GVBl. S. 827).

Wir empfehlen im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Wahrnehmung des Mandats sowie das Zuschauen der interessierten Bürgerinnen und Bürger über die 3-G-Regel zu beschränken. In den Sitzungen der Kommunalparlamente sollten nur Menschen anwesend sein, die die 3-G-Regel erfüllen. Das gilt umso mehr, nachdem der Bundestag kürzlich die 3-G-Regelung für alle Beschäftigten, auch für die der Kommunen und auch für die, die an den Sitzungen der Kommunalparlamente teilnehmen, verbindlich im InfSchG angeordnet hat. Auch der allgemeine Publikumsverkehr zu den Rathäusern wird ja gegenwärtig auf der Grundlage des Hausrechts des Behördenleiters in vielen Kommunen über die 3-G-Regelung eingeschränkt (vgl. HSGB-ED 271 vom 13.12.2021); die CoronaSchV enthält auch insofern keine generelle Zugangsbeschränkung (vgl. Anm. 2 zu § 25 „Dienstleistungen" in den offiziellen Auslegungshinweisen, unter: https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster).

Auch zum Thema „Maske" enthält die CoronaSchV die Klarstellung, dass § 58 Abs. 4 HGO unberührt bleibt (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Es dürfen also strengere Anordnungen getroffen werden als in § 2 Abs. 1 CoronaSchV generell vorgesehen.

Für die Teilnehmer an den Sitzungen des Gemeindevorstands/Magistrats und des Kreisausschusses:

Nach dem neuen § 28b Abs. 1 InfSchG, der am 24.11.2021 in Kraft getreten ist, gilt unmittelbar kraft Bundesrechts, dass Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur unter Beachtung der 3-G-Regelung betreten dürfen.

Der Begriff „Beschäftigte“ nimmt Bezug auf § 2 Abs. 2 ArbSchG (vgl. BT-Drs. 20/89 S. 16) und umfasst daher auch Beamte (vgl. § 2 Abs.2 Nr. 4 Arbeitsschutzgesetz). Beschäftigte in diesem Sinn sind – jedenfalls in Hessen – auch die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, denn das hessische Landesrecht schließt Ehrenbeamte nicht von der Geltung der Arbeitsschutznormen aus. Weder in § 83 HBG („Arbeitsschutz“) noch in § 5 HBG („Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte“) ist eine entsprechende Ausnahme enthalten.

Damit ist in den kommunalen Verwaltungsorganen die 3-G-Regelung nach § 28b Abs. 1 InfSchG zwingend nicht nur von den hauptamtlichen Wahlbeamten, sondern auch von den ehrenamtlichen Beigeordneten und – soweit vorhanden – auch von den ehrenamtlichen Bürgermeistern als kommunalen Ehrenbeamten (§ 40 Abs. 8 HGO, § 37b HKO) zu beachten.

  • 2-G-Regel (in der Gemeindevertretung)?

Für Mandatsträger in den Sitzungen der Kommunalparlamente

Das Hessische Innenministerium rät unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten dringend davon ab, den Zugang zur Sitzung mit der 2-G- oder gar mit der 2-G+-Regelung einzuschränken.

Die Kommunalabteilung des HMdIS hält die Erfolgsaussichten in einem entsprechenden Verwaltungsprozess nicht für hoch, denn die Mandatsträger ohne Impfung bzw. Genesung werden i.d.F. von der Mitwirkung ausgeschlossen, ohne die Chance auf eine Ausnahme ergattern zu können über den (geringen) Aufwand eines Tests. Ein ungeimpfter Mandatsträger verhält sich aber, solange der Bundestag noch keine allgemeine Impfpflicht angeordnet hat, nicht rechtswidrig.

Für Zuschauer in den Sitzungen der Kommunalparlamente

Richtig ist, dass das VG München mit dem über die Landesgrenzen hinaus Aufsehen erregenden Beschluss vom 22.11.2021 (M 7 E 21.5996) einen Eilantrag gegen eine hausrechtliche 2G-Anordnung für die Besucher einer Gemeinderatssitzung abgelehnt hat. Das Recht auf Zuschauen bei einer Gemeindevertretungssitzung ist beschränkbar (z.B. wenn der Andrang größer ist als die Kapazitäten). Bei seiner Abwägung über die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der 2G-Anordnung stellte das Verwaltungsgericht München allerdings maßgeblich auf die 7-Tages-Inzidenzen im betroffenen Landkreis von 1.121 und in der betroffenen Gemeinde von 1.900 ab.
Das HMdIS hat daher von einer entsprechenden generellen Empfehlung abgesehen. Die Einschränkung des Zuschauerkreises will im Hinblick auf die demokratische Kontrollfunktion der Sitzungs-Öffentlichkeit wohlbedacht sein. In einem ähnlich gelagerten Hochinzidenz-Fall wie in Ruhpolding bleibt dies aber eine Option, vor allem wenn der Bürgermeister auch den allgemeinen Publikumsverkehr mit der Kommunalverwaltung entsprechend eingeschränkt hat.

Fördermöglichkeiten für OZG-Modellkommunenzur Umsetzung von "OZG Hessen Kommunal"

Kommunales

Kommunen in Hessen

Die 13 Flächenländer der Bundesrepublik Deutschland sind jeweils verantwortlich für die Struktur ihrer kommunalen Ebene, insbesondere für die Zahl ihrer Gemeinden und Landkreise.

KOMPASS

Landesprogramm KOMPASS

KOMPASS

KOMPASS (KOMmunalProgrAmmSicherheitsSiegel) ist ein Angebot des Hessischen Innenministeriums an die Städte und Gemeinden.