Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main

Die Vorschriften des Gesetzes über den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wurden in dem Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 unter Optimierung der bisherigen Strukturen mit Wirkung vom 1. April 2011 zusammengeführt. Das Metropolgesetz wurde mit Gesetz vom 24. August 2018 (GVBl. S. 387) aktualisiert und die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.

Schwerpunkte des Gesetzes:

  • Das Prinzip der freiwilligen Zusammenarbeit in bedeutsamen regionalen Aufgabenfeldern wird im Grundsatz beibehalten. Die in § 1 Abs. 1 MetropolG definierten Handlungsfelder stellen wichtige, die kommunalen Grenzen überschreitende Aufgabenbereiche dar, die im Interesse einer zukunftsfähigen Entwicklung der gesamten Metropolregion einer verstärkten kommunalen Zusammenarbeit bedürfen.
  • Die bisherige gebietliche Abgrenzung des Ballungsraumes Frankfurt/Rhein-Main in § 2 Abs. 1 wird beibehalten. Sofern einzelne Städte und Gemeinden aus den unmittelbaren Randbereichen dem Ballungsraum und dem Regionalverband beitreten wollen, besteht seit dem 1. April 2011 erstmalig die Möglichkeit eines Beitritts.
    Der Begriff Ballungsraum ist als Kernraum der Flächenplanung und der regionalen Aufgabenwahrnehmung weiter beizubehalten. Der Begriff Metropolregion macht deutlich, dass die Einzugsgebiete für die Aufgabenwahrnehmung z.B. im Bereich Verkehrsmanagement, Wirtschaftsförderung oder Kulturförderung über den Ballungsraum hinaus und in den Raum der Metropolregion hinein strahlen können.
  • Der bisherige Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main hat den Namen „Regionalverband FrankfurtRheinMain“ erhalten. Er hat weiterhin für sein Verbandsgebiet die Planungsbefugnis für die Aufgabe der regionalen Flächennutzungs- und Landschaftsplanung. Darüber hinaus hat er die Mitwirkungsbefugnis an der Wahrnehmung der Ballungsraumaufgaben nach § 1 MetropolG sowie die Möglichkeit, sich an regionalbedeutsamen Angelegenheiten zu beteiligen (§ 8 MetropolG), erhalten.
  • Diefür die Region wichtigen Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben werden von dem Regionalvorstand des Regionalverbandes (§§ 14, 15 MetropolG) wahrgenommen. Ihm gehören neben der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor bis zu zwei hauptamtliche Beigeordnete und bis zu acht ehrenamtliche Beigeordnete sowie dem Grundsatz nach die Landrätinnen und Landräte der Landkreise des Ballungsraumes und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main kraft Amtes an.

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