Das Dienstrecht ist eine entscheidende Voraussetzung für eine leistungsfähige Verwaltung. Infolge der Grundgesetzänderung im Jahr 2006 sind der Bund und die Bundesländer weitgehend selbst für ihre dienstrechtlichen Vorschriften zuständig. Mit dem Übergang der neuen Regelungskompetenz auf dem Gebiet des Laufbahnrechts, der Besoldung und der Versorgung auf die Länder wuchs deren Befugnis, Regelungen auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts auch mit Wirkung für die Kommunen zu treffen. Daraus ergab sich Handlungsbedarf, um ein landesspezifisches modernes Dienstrecht, das aber auch in das länderrechtliche Gefüge passt, zu erarbeiten. Die rechtlichen Grundlagen sowie der Stand des Reformprozesses in Hessen können dem Download (Dienstrechtsreform in Hessen) entnommen werden.
Das Land Hessen nimmt die durch die Föderalismusreform eröffneten Kompetenzen wahr.
Nach einem Dienstrechtskongress im Jahre 2007 und der Erarbeitung von "Eckpunkten" wurde eine Mediatorengruppe beauftragt, Vorschläge für eine Reform des Dienstrechts zu erarbeiten. Die Modernisierung des Dienstrechts, die Stärkung der Leistungsfähigkeit, die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Motivation seiner Beschäftigten sind die Ziele, die die Mediatorengruppe – Bundesminister a.D. Friedrich Bohl, Oberbürgermeister Wolfram Dette, Staatsminister a.D. Lothar Klemm und Staatsminister a.D. Rupert von Plottnitz – definiert hat.
Der damalige Hessische Ministerpräsident Roland Koch und der damalige Hessische Innenminister und jetzige Ministerpräsident Volker Bouffier haben den Bericht der Mediatoren am 2. Dezember 2009 entgegengenommen.
Der Mediatorenbericht und seine Kurzfassung stehen als Download zur Information bereit.
Erster gesetzgeberischer Schritt war sodann das Hessische Beamtenrechtsanpassungsgesetz, das zum 1. April 2009 in Kraft getreten ist. Mit ihm wurden das Hessische Beamtengesetz an das Beamtenstatusgesetz angepasst und die dem Land eröffneten Regelungsspielräume genutzt.
Mit dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen „Ersten Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen“ (1. DRModG) wurden besonders eilbedürftige Empfehlungen der Mediatorengruppe Dienstrecht aufgegriffen.
Als weiterer gesetzgeberischer Schritt – mit dem von der neuen Gesetzgebungskompetenz umfassend Gebrauch gemacht wurde und die weiteren Inhalte des Mediatorenberichts umgesetzt wurden – folgte das „Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen“ (2. DRModG). Das Gesetz wurde am 5. Juni 2013 (GVBl S. 218, 508) verkündet und trat am 1. März 2014 in Kraft. Einzelne Ermächtigungsgrundlagen waren bereits mit Verkündung in Kraft getreten.
Mitte Dezember 2015 wurde das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften – Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG) vom Hessischen Landtag beschlossen. Das Gesetz vom 16. Dezember 2015 wurde am 28. Dezember 2015 verkündet (GVBl. S. 594). Das Gesetz enthält neben notwendigen redaktionellen Anpassungen an die durch die Dienstrechtsreform geänderte Rechtslage Änderungen im Personalvertretungsrecht (siehe dazu auch die weiterführenden Informationen in der Rubrik Personalvertretungsrecht), eine Modifizierung der Regelungen zur besoldungsrechtlichen Überleitung (siehe dazu detailliert im Informationsblatt Überleitung), Verbesserungen bei den Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten und zum Ausgleich besonderer Belastungen bestimmter Beschäftigtengruppen im Landesdienst sowie Regelungen für eine vereinfachte Vergütung von Mehrarbeitsstunden im Polizeibereich.
Die Gesetz- und Verordnungsblätter stehen als Download zur Verfügung. Weitere Informationen zu den einzelnen Reformgesetzen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Downloads.
Als weitere Downloads sind Synopsen zum 2. DRModG eingestellt.