Das Feiertagsgesetz bezweckt, die gesetzlichen Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung“ zu schützen.
Daher sind an den gesetzlichen Feiertagen alle Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe der gesetzlichen Feiertage zu beeinträchtigen. Das allgemeine Arbeitsverbot ist eine Ausprägung der feiertagsrechtlichen Leitidee, dass jede Person zu einem dem Wesen der Feiertage entsprechenden äußeren Verhalten verpflichtet ist, damit die gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung begangen werden können.
Zweck des feiertäglichen Arbeitsverbots ist es, das öffentliche Leben an Sonn- und Feiertagen seiner werktäglichen Elemente zu entkleiden und dadurch die Begehung dieser Tage als Nicht-Werktage zu ermöglichen. Das Arbeitsverbot erfüllt seinen Sinn nur, wenn am Sonn- und Feiertag die werktägliche Geschäftigkeit ruht. Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung stehen daher solche Tätigkeiten nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen.
An Sonn- und Feiertagen sind andererseits solche Betätigungen zulässig, welche die Zweckbestimmung dieser Tage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung verwirklichen. Auch gewerbliche Tätigkeiten sind daher an diesen Tagen zulässig, sofern sie der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dienen.
Das Arbeitsverbot an Feiertagen gilt nicht für Arbeiten, deren Ausübung nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist oder die nach § 6 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes erlaubt sind. Nach Bundesrecht besonders zugelassen sind insbesondere Veranstaltungen, die nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzt werden (Messen, Ausstellungen und Märkte sowie Volksfeste), ferner solche Arbeiten, die auf Grund der §§ 10, 13 bis 15 des Arbeitszeitgesetzes allgemein oder im Einzelfall zulässig sind. Bei der Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 der Gewerbeordnung ist im Hinblick auf § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO das landesrechtliche Feiertagsrecht als Bestandteil des "öffentlichen Interesses" im Sinne dieser Bestimmung zu berücksichtigen. In der Regel ist neben der gewerberechtlichen Festsetzung eine förmliche Befreiung nach § 14 des Hessischen Feiertagsgesetzes nicht erforderlich.
Da die Gewerbebehörden das Feiertagsrecht bei der Festsetzung berücksichtigen müssen, kann eine Veranstaltung, wenn sie nach § 7 oder § 8 HFeiertagsG verboten wäre ( z.B. Veranstaltungen an stillen Feiertagen) an diesen Tagen durch die Gewerbebehörde auch nicht festgesetzt werden, es sei denn, es läge eine Befreiung von dem Verbot nach § 14 HFeiertagsG vor.
Hinsichtlich des Verkaufs von Waren an Endverbraucher finden sich im Hessischen Ladenöffnungsgesetz spezielle Regelungen, die einerseits insoweit den Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Arbeitszeitgesetzes vorgehen und andererseits die Bestimmungen des Hessischen Feiertagsgesetzes ergänzen.
Auch bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche generell zu vermeiden. Unabhängig davon, ob eine Störung des Gottesdienstes eintritt, ist es verboten, ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu verursachen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (§ 117 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes).
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen richtet sich nach §§ 10, 13 bis 15 des Arbeitszeitgesetzes; hinsichtlich von Verkaufspersonal nach § 9 des Ladenöffnungsgesetzes.
Neben dem Arbeitsverbot enthält das Feiertagsgesetz in §§ 7 bis 10 Veranstaltungsverbote. Nach § 7 des Feiertagsgesetzes erhalten die Feiertage während der Zeit von 4.00 Uhr bis 12.00 Uhr als der Hauptzeit religiöser und weltanschaulicher Feiern einen gesteigerten Schutz; die dort geregelten Verbote gelten jedoch nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit. Für die sogenannten „stillen“ Feiertage Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag (in § 8), für Weihnachten, Ostern und Pfingsten (in § 9) sowie für Karsamstag und Gründonnerstag (in § 10) sehen die §§ 8 bis 10 des Feiertagsgesetzes ein abgestuftes, verstärktes Schutzniveau vor.