Umstände, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen, sind
- der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit von Personen, die andere Staatsangehörigkeiten besitzen, § 26 StAG,
- der Eintritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung, § 28 StAG
- die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland,§ 28 StAG,
- die Rücknahme einer arglistig erschlichenen Einbürgerung, § 35 StAG.
Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gehen alle damit verbundenen Rechte und Pflichten verloren. Selbst wer noch einen deutschen Pass oder Personalausweis besitzt, ist rechtlich ein Ausländer, für dessen Aufenthalt in Deutschland das Aufenthaltsrecht gilt. Es besteht allerdings die Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung, die für ehemalige Deutsche unter erleichterten Bedingungen erfolgen kann; Auskünfte dazu erteilen die Staatsangehörigkeitsbehörden.