Informationen für hessische Behörden

FAQs für Kommunen

Die Geflüchteten aus der Ukraine werden auf die Länder verteilt. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Das Bundesinnenministerium (BMI) und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) haben beim Bundesamt für Güterverkehr gemeinsam eine Stabstelle eingerichtet, die die Verteilung der Ankommenden koordiniert. Um die Ankommenden möglichst gleichmäßig zu verteilen, wird die Verteilung der Ankommenden eng mit den Ländern abgestimmt. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite des BMI: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/registrierung-aufenthaltserlaubnis-und-asyl-2068992

Größere Personengruppen, die nicht bei Verwandten oder direkt in kommunalen Einrichtungen unterkommen können, werden zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung in Hessen (EAEH) aufgenommen. Hier wird ihre Identität festgestellt, außerdem erfahren die Geflüchteten medizinische Behandlung und erhalten ein Impfangebot. Anschließend werden die Geflüchteten schnellstmöglich an die Kommunen verteilt.

Die Menschen, die privat oder direkt in Kommunen unterkommen, werden gebeten, sich an die zuständige Ausländerbehörde zu wenden. Bei der Ausländerbehörde werden sie registriert und erhalten eine Anlauf- oder Fiktionsbescheinigung für die Zeit bis zur Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT). Die Ausländerbehörde prüft, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erteilt werden kann.

Eine freiwillige Anmeldung bei der Meldebehörde ist vor Eintritt der Meldepflicht zulässig und wird dringend nahegelegt, um das allgemeine Aufnahmegeschehen besser steuerbar zu machen. Die Anmeldung ist von der Meldebehörde vorzunehmen und wird in der Regel als erstmaliger Zuzug aus dem Ausland bearbeitet.

 

 

Bzgl. der Verteilung der Geflüchteten auf die Kommunen hat sich die Hessische Landesregierung in enger und vertrauensvoller Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden auf ein hessenweites Verfahren geeinigt. Geflüchtete Menschen werden den Landkreisen und kreisfreien Städten in Hessen nach den Regelungen des hessischen Landesaufnahmegesetzes (LAG) zugewiesen. Dabei wird insbesondere die Einwohnerzahl berücksichtigt. Die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dann dem Kreisausschuss. Die Landkreise und Gemeinden erhalten die Aufwendungen nach § 7 LAG erstattet.

Vor dem Hintergrund des aktuell stark steigenden Flüchtlingszugangs müssen in der EAEH durch verstärkte kommunale Zuweisungen zeitnah Platzkapazitäten freigesetzt werden und zur Vermeidung eines Unterbringungsnotstands in der EAEH können auch sog. Notzuweisungen nach § 1 Abs. 2 LAG erforderlich werden.

Die Kommunen werden daher gebeten, kurzfristig weitere Unterbringungskapazitäten bereitzustellen.

 

Menschen aus der Ukraine, die aufgrund des EU-Beschlusses vom 04.03.2022 vorübergehenden Schutz erhalten, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt. Damit haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. In der Zeit bis zur Titelerteilung gilt, dass die Stellung eines Schutzgesuchs zur Leistung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a AsylbLG berechtigt. Die Leistungserbringung erfolgt ab Bekanntwerden der Bedürftigkeit, also grundsätzlich ab Vorsprache bei der Leistungsbehörde.

Die Massenzustrom-Richtlinie vom 20.07.2001 wurde als Reaktion auf den damaligen „Massenzustrom“ von Schutzsuchenden aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien erlassen. Sie enthält Mindestnormen für die Gewährung vorläufigen Schutzes im Falle einer solchen Situation.

Konkret gewährt der EU-Beschluss vom 04.03.2022 vorübergehenden Schutz für:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion russischer Streitkräfte, die an diesem Tag begann, vertrieben wurden;
  • Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die am oder nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden und die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine den Flüchtlingsstatus oder einen gleichwertigen Schutz genossen haben;
  • Familienangehörige dieser beiden Personengruppen, wenn sich deren Familie zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände bereits in der Ukraine aufgehalten haben.
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Eine Einbeziehung weiterer Personengruppen, die sich bspw. rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, wird derzeit durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) geprüft.

Die Richtlinie gewährt keinen vorübergehenden Schutz für

  • Personen, denen schwerwiegende Straftaten (z.B. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder eine schwere nichtpolitische Straftat, die außerhalb des Aufnahmemitgliedstaates begangen wurde) zur Last gelegt werden. Sie können vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden können. Gleiches gilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die schutzsuchende Person eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates oder die Allgemeinheit darstellt.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat zudem eine Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV) erlassen, die dazu dient, Einreise und Aufenthalt der Betroffenen rechtssicher zu gestalten und den Vertriebenen die Möglichkeit und die erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zu geben und damit vor dem Hineinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen. Zudem werden die Ausländerbehörden vor einer kurzfristigen Überlastung bewahrt. Außerdem dient die Verordnung dazu, Vertriebenen, die nicht ohne Weiteres sämtliche Voraussetzungen für den Grenzübertritt nach Deutschland erfüllen, die Einreise und den Aufenthalt zu erleichtern.

Kontakt

Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich bei Fragen ausschließlich per E-Mail an uns wenden. Sie werden zeitnah von der entsprechend zuständigen Stelle kontaktiert.

HMdIS Ukraine

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden