Die Geflüchteten aus der Ukraine werden auf die Länder verteilt. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Das Bundesinnenministerium (BMI) und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) haben beim Bundesamt für Güterverkehr gemeinsam eine Stabstelle eingerichtet, die die Verteilung der Ankommenden koordiniert. Um die Ankommenden möglichst gleichmäßig zu verteilen, wird die Verteilung der Ankommenden eng mit den Ländern abgestimmt. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite des BMI: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/registrierung-aufenthaltserlaubnis-und-asyl-2068992
Größere Personengruppen, die nicht bei Verwandten oder direkt in kommunalen Einrichtungen unterkommen können, werden zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung in Hessen (EAEH) aufgenommen. Hier wird ihre Identität festgestellt, außerdem erfahren die Geflüchteten medizinische Behandlung und erhalten ein Impfangebot. Anschließend werden die Geflüchteten schnellstmöglich an die Kommunen verteilt.
Die Menschen, die privat oder direkt in Kommunen unterkommen, werden gebeten, sich an die zuständige Ausländerbehörde zu wenden. Bei der Ausländerbehörde werden sie registriert und erhalten eine Anlauf- oder Fiktionsbescheinigung für die Zeit bis zur Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT). Die Ausländerbehörde prüft, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erteilt werden kann.
Eine freiwillige Anmeldung bei der Meldebehörde ist vor Eintritt der Meldepflicht zulässig und wird dringend nahegelegt, um das allgemeine Aufnahmegeschehen besser steuerbar zu machen. Die Anmeldung ist von der Meldebehörde vorzunehmen und wird in der Regel als erstmaliger Zuzug aus dem Ausland bearbeitet.