Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI)

Kommunalaufsicht

Das Spiegelbild der kommunalen Selbstverwaltung ist die staatliche Rechtsaufsicht

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Die Gemeinden und Landkreise bilden keine eigene staatliche Ebene und unterliegen daher der Aufsicht des jeweiligen Landes. Diese ist allerdings im kommunalen Selbstverwaltungsbereich darauf beschränkt, die Einhaltung des Rechts zu überwachen.Das Innenministerium ist die Oberste Aufsichtsbehörde über die Gemeinden und Landkreise; unmittelbar ist es seit 1952 für Frankfurt am Main, die größte Stadt des Landes, und seit 1970 auch für die Landeshauptstadt Wiesbaden zuständig (§ 136 HGO).

Die Aufsicht des Staates ist das Spiegelbild der kommunalen Selbstverwaltung. Art. 137 Abs. 3 HVerf. bestimmt ausdrücklich, dass die staatliche Aufsicht über die Kommunen in deren Selbstverwaltungsangelegenheiten auf die Rechtsaufsicht beschränkt ist.

Die Funktion der Kommunalaufsicht war in den letzten Jahren und Jahrzehnten einem steten Wandel unterworfen. Schon in der Kommunalverfassung aus dem Jahr 1952 heißt es an erster Stelle, dass die Aufsicht des Staates" die Gemeinden und Landkreise in ihren Rechten schützt", und erst danach folgt "und die Erfüllung ihrer Pflichten sichert" (§ 11 HGO; § 10 HKO).In der Praxis bedeutet staatliche "Aufsicht" heutzutage vor allem Beratung im Vorfeld kommunaler Entscheidungen. Immer haben die Aufsichtsbehörden zu beachten, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Kommunen nicht beeinträchtigt werden soll und dass ihr Verhalten nicht den Charakter einer "Vormundschaft" oder gar "Einmischung" annehmen darf (§ 135 HGO).

Die 3 Regierungspräsidien haben die Rechtsaufsicht über die Landkreise sowie die übrigen 10 Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern.

Für die übrigen Gemeinden sind die 21 unteren Behörden der Landesverwaltung zuständig, deren Bezirk sich jeweils auf das Gebiet eines Landkreises erstreckt (§ 1 Abs. 2 HKO). In diesen Behörden arbeiten seit dem 1.4.2005 keine Beschäftigten des Landes mehr. Das Personal wird vielmehr von dem jeweiligen Landkreis gestellt. Die Behörde wird jeweils von dem Landrat geleitet. Es handelt sich aber nach wie vor um eine staatliche Behörde, was auch an ihrem Namen erkennbar ist: "Landrat als Behörde der Landesverwaltung" (§ 55 HKO).

Unmittelbar ist das Innenministerium auch zuständig für den Landeswohlfahrtsverband Hessen, den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und die Versorgungskassen für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.

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