Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

Land schafft mehr Freiheit für Kommunen

Der Hessische Landtag hat heute in dritter Lesung das Kommunale Flexibilisierungsgesetz (KommFlexG) beschlossen. Das Gesetz ermöglicht es hessischen Städten, Gemeinden und Landkreisen, sich auf Antrag für bis zu vier Jahre von landesrechtlichen Standards zu befreien und so bürokratische Hürden abzubauen. Kommunalminister Roman Poseck betonte heute in seiner Rede vor dem Landtag:

„Das Kommunale Flexibilisierungsgesetz ist ein Meilenstein für die Kommunen in Hessen. Wir vertrauen auf die Kompetenz und die Kreativität unserer Kommunen und geben ihnen die Möglichkeit, vor Ort passgenaue Lösungen zu finden. Dabei gibt die Kommune selbst den Weg vor, welche Standards sie als zu bürokratisch empfindet und von welchen sie sich befreien möchte. Wenn sich die Erleichterungen bewähren, werden wir diese auch landesweit umsetzen. Nach diesem „Bottom-Up“-Prinzip schaffen wir ein Reallabor für Innovation und Effizienz. Wir folgen damit auch dem Rat von hochrangigen Experten, die in Experimentierklauseln einen geeigneten Weg sehen, unser Land erfolgreich zu reformieren und zu modernisieren.

Besonders freut es mich, dass wir das Verfahren für die Kommunen bewusst einfach gestaltet haben. Ich sage zu, dass wir mit diesem Gesetz so unbürokratisch, so serviceorientiert und so großzügig wie möglich umgehen werden. Die Anträge auf Standardbefreiung werden über eine elektronische Plattform abgewickelt werden können. Die Kommunen haben mit dem Hessischen Innenministerium einen einzigen Ansprechpartner, der die weitere Koordinierung innerhalb der Landesregierung übernimmt. Das unterscheidet uns von anderen Bundesländern, wo die Kommunen zunächst die zuständige Behörde ausfindig machen müssen. Besonders experimentierfreudige Kommunen können auf Antrag zu Modellkommunen bestimmt werden. Wir prämieren damit Mut zur Entbürokratisierung, indem wir für diese Kommunen das Verfahren noch weiter vereinfachen.

Entlastungen für die kommunale Ebene

Darüber hinaus enthält das Gesetz aber auch direkt wirksame weitere Entlastungen für die kommunale Ebene. Neben weiteren Deregulierungen im kommunalen Haushaltsrecht und den ausgeweiteten Verzicht auf Rechenschaftsberichte zählt hierzu die Abschaffung der seit 1949 bestehenden Anhörungsausschüsse. Bisher musste vor der Entscheidung über Widersprüche gegen bestimmte kommunale Verwaltungsakte eine mündliche Anhörung durch einen Ausschuss erfolgen. Dies wurde von vielen Beteiligten als kompliziertes und ineffektives Verfahren empfunden. Die Kommunalen Spitzenverbände haben sich einstimmig für die Abschaffung der Anhörungsausschüsse ausgesprochen. Diese nachvollziehbare Forderung haben wir noch nach der Anhörung aufgegriffen und damit ein klares Signal für mehr Effizienz und weniger Bürokratie gesetzt.

Auch im Brand- und Katastrophenschutz ermöglichen wir bewusst Innovationen. Das Gesetz eröffnet beispielsweise Brandschützern vor Ort neue Möglichkeiten, noch nicht etablierte Dienstleistungen, Produkte und Technologien unter realen Bedingungen zu erproben. Eine langwierige Kosten-Nutzen-Analyse ist nicht mehr erforderlich.

Gemeinsame Verwaltungs- und Ordnungsbehörde

Zudem wird durch das Gesetz die Altersgrenze für den aktiven Dienst bei Freiwilligen Feuerwehren vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Wir gehen damit mit der Zeit, stärken die Einsatzabteilungen und binden etwas ältere Menschen länger in den aktiven Dienst ein. Die Verlängerung des Feuerwehrdienstes ist kein Muss, sondern eine freiwillige Option.

Bisher war es rechtlich nicht möglich, dass ein Landkreis und die zugehörigen Gemeinden eine gemeinsame Verwaltungs- und Ordnungsbehörde bilden. Mit der Änderung des KommFlex wird das künftig erlaubt. So können Aufgaben der Ordnungsverwaltung besser gebündelt werden. Das entlastet vor allem kleinere Gemeinden und ermöglicht es, Ressourcen effizienter zu nutzen.

Außerdem wird die Vergabe von Namenszusätzen ausgeweitet, sodass Gemeinden künftig auf Antrag die Titel „Heilbad“, „Kurort“ oder „Kurstadt“ als offiziellen Namenszusatz führen können, wenn sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Damit stärken wir die kommunale Identität und kommen bei einem weiteren Punkt den Wünschen unserer Kommunen entgegen.

Im Interesse der Kommunen und der Menschen

Zudem haben wir kurzfristig auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs zur Änderung der Sitzzuteilungsverfahren bei den Kommunalwahlen reagiert und das Sitzzuteilungsverfahren für mittelbare Wahlen angepasst. Die rechtssichere Durchführung der Kommunalwahlen und der nachfolgenden mittelbaren Wahlen in den kommunalen Parlamenten ist gewährleistet.

Das KommFlex-Gesetz ist ein umfassendes Paket im Interesse der hessischen Kommunen und der Menschen. Es ergänzt viele weitere Maßnahmen, die wir in den letzten Monaten im Interesse unserer Kommunen auf den Weg gebracht haben. Wir vertrauen in die kommunale Familie und geben ihr mehr Freiraum und Handlungsfähigkeit. CDU und SPD haben den Kommunen zugehört und mit diesem Gesetz einen weiteren wesentlichen Beitrag geleistet, um dem Wunsch nach Flexibilität und Bürokratieabbau vor Ort nachzukommen.“

Zur Verabschiedung des Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes sagt Manfred Pentz, Staatsminister für Entbürokratisierung: „Mit dem KommFlex geben wir unseren Kommunen in Hessen mehr Beinfreiheit. Die Bürgerinnen und Bürger befreien wir von der Last unnötiger Bürokratie. Weniger Papier, schnellere Verfahren – das ist Bürokratieabbau pur.

Dass sich jetzt auch der Bund für den hessischen Weg interessiert, zeigt einmal mehr: Wenn es um Entbürokratisierung geht, steht Hessen an der Spitze der Bewegung.“

Hintergrund: 

Das Kommunale Flexibilisierungsgesetz (KommFlexG) wurde von den Fraktionen der CDU und der SPD in den Hessischen Landtag eingebracht. Es sieht vor, dass Kommunen auf Antrag befristet von landesrechtlichen Standards abweichen können, um Verwaltungsverfahren zu beschleunigen, zu vereinfachen und kostengünstiger zu gestalten. Das Gesetz umfasst ein Standardbefreiungsgesetz sowie konkrete Entbürokratisierungsmaßnahmen in der Hessischen Gemeindeordnung, der Hessischen Landkreisordnung, dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz.