Innenminister Roman Poseck erklärt dazu: „Von Messern und Waffen gehen bei Missbrauch erhebliche Gefahren aus. Sie gehören deshalb aus unseren Innenstädten und aus Straßenbahnen, Zügen und Bussen verbannt. Gerade in Zügen kommen viele Menschen auf engstem Raum zusammen, was bei einem Angriff zu einer gefährlichen Falle werden kann. Mit dem Messer- und Waffenverbot im öffentlichen Personenverkehr tragen wir erheblich zur Sicherheit in Hessen bei.
Unter das Verbot fallen insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen und Elektroschockgeräte sowie Messer aller Art. Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei können anlasslose Kontrollen nach § 42c WaffG durchführen. Sie dürfen hierzu Personen kurzzeitig anhalten, befragen und mitgeführte Sachen sowie die Person durchsuchen. Ein Verstoß gegen das Waffenverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet sowie Waffen und Messer eingezogen werden.
Sicherheitsgefühl der Bevölkerung steigern
Die Einrichtung von Waffenverbotszonen hat sich bewährt. Die Städte Wiesbaden, Frankfurt, Limburg und Kassel profitieren bereits von ihrer hohen präventiven Wirkung. Kürzlich hat auch die Stadt Bad Hersfeld eine Waffenverbotszone eingerichtet. Auch andere Städte tauschen sich über die Einrichtung einer Verbotszone für Waffen aus, was ich sehr begrüße. Waffenverbotszonen eröffnen der Polizei vor allem zusätzliche Kontrollmöglichkeiten. Zudem steigern sie das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.
Waffenverbotszonen leisten einen wichtigen Beitrag für die Sicherheit in unseren Städten. Die Kommunen erarbeiten gemeinsam mit den Polizeibehörden ein individuelles Sicherheitskonzept. Bei meinen Besuchen vor Ort habe ich durchweg positives Feedback erhalten, daher ist die Ausweitung von Messer-und Waffenverbotszonen ein weiterer wichtiger Schritt für ein Höchstmaß an Sicherheit.“
Zum Messer- und Waffenverbot
Vom Verbot umfasst ist das Führen von
- Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG, insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Reizstoffsprühgeräte (ausgenommen Tierabwehrspray), Elektroschockgeräte, Armbrüste, Handschuhe mit harten Füllungen und
- Messer aller Art, z.B. auch Taschenmesser, Küchenmesser, Teppichmesser.
Das Verbot gilt hessenweit innerhalb der Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs und grundsätzlich für alle Personen. Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs i.S.d. Verordnung sind Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Oberleitungsomnibusse, Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, z.B. auch Schul- und Bürgerbusse sowie Anrufsammeltaxis, Anruflinientaxis und Ruftaxis.
Nicht umfasst sind hingegen Taxen zur individuellen Beförderung.
Ausgenommen von dem Verbot sind:
- Vollzugsdienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder, Einsatzkräfte der Rettungsdienste, des Brand-, Zivil- und Katastrophenschutzes sowie Beschäftigte medizinischer Versorgungsdienste im Rahmen ihrer Tätigkeit. Die Ausnahme findet auch Anwendung auf ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte.
- das Fahr- und Begleitpersonal der Verkehrsmittel sowie Bedienstete der Sicherheitsdienste der Personenverkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit.
- Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, die eine Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis und nicht zugriffsbereit befördern. Diese Ausnahme gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines „Kleinen Waffenscheins“
- Personen, die Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern. Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Messer in einem verschlossenen Behältnis in einer Tasche transportiert wird. Im Rahmen dieser Ausnahme kann ein Messer auch im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports geführt werden, sofern es nicht zugriffsbereit ist.
- Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen. Hiervon sind z.B. auch Handwerkerinnen und Handwerker umfasst.