Heute hat das Plenum des Hessischen Landtags mit einer Änderung des Hessischen Beamtengesetzes die Neuregelung politischer Beamter beschlossen (Drs. 21/1303). Die regierungstragenden Fraktionen tragen mit der Herausnahme der Ämter der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten und der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts aus dem Kreis der politischen Beamtinnen und Beamten in § 7 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 Rechnung.
Innenminister Roman Poseck führte dazu aus: „Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024, nach dem Polizeipräsidenten in NRW keine politischen Beamten sein dürfen, haben wir eine Prüfung angestoßen, inwieweit sich auch für Hessen ein Änderungsbedarf ergibt. Diese Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass auch in Hessen Handlungsbedarf besteht. Ich begrüße es daher, dass die regierungstragenden Fraktionen einen Gesetzesantrag in den Landtag eingebracht haben, der den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Durch die Anbindung an die Kommunalrechtsnovelle konnte gewährleistet werden, dass Hessen eine sehr zeitnahe Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vornimmt.
Die Ämter der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten sowie der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts sind nun aus dem Kreis der politischen Beamtinnen und Beamten herausgenommen. Gleichzeitig wurde auch die Übergangsregelung des § 120a HBG aufgehoben.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt dagegen keinen weiteren Anpassungsbedarf. Insbesondere die Ämter des Landespolizeipräsidenten und des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz sind gegenüber den Polizeipräsidenten in der Fläche noch einmal herausgehoben. Sie sind auch in anderen Ländern oftmals als politisches Amt ausgestaltet. Und auch die Anhörung im Innenausschuss hat gezeigt, dass es mindestens gut vertretbar ist, diese Ämter im Kreis der politischen Beamten zu belassen.
Ich begrüße die Neuregelung. Sie berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung und stärkt die Stellung unserer Polizeipräsidenten. Diese nehmen eine wichtige und zentrale Aufgabe in unserer Sicherheitsarchitektur wahr. Sie erfüllen ihre Aufgaben mit größter Sorgfalt und unermüdlichem Einsatz. Sie verdienen ein hohes Maß an Unabhängigkeit. Diese Unabhängigkeit, die schon bislang gelebt wurde, ist nun auch rechtlich abgesichert.“