Rückkehr zur früheren Verwaltungspraxis in Bezug auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum
Der Bundestag hat am 16. November 2023 wichtige, von den Verbänden dringend eingeforderte Änderungen im Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, besser bekannt als Bundesvertriebenengesetz oder kurz BVFG, beschlossen. „Diese Entwicklung und die beschlossenen Gesetzesänderungen geben den Betroffenen nach vielen Monaten der Verunsicherung und Angst endlich wieder Hoffnung“, freut sich die Landesbeauftragte. Nötig geworden waren die Änderungen, da durch höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Januar 2021 die „Anforderungen für den Nachweis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, der für die Spätaussiedleraufnahme erforderlich ist“ erheblich verschärft wurden. Auf Grund dieser Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler ein sogenanntes „Gegenbekenntnis“ abgegeben haben, wenn in ihren amtlichen Dokumenten eine nichtdeutsche Volkszugehörigkeit eingetragen ist. Ein solches Gegenbekenntnis stünde dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum so lange entgegen, bis davon wirksam abgerückt werde.
„Ein Abrücken von einem solchen Gegenbekenntnis war nun, nach der Rechtsprechung des Jahres 2021 nicht mehr so einfach und für die Betroffenen war nur schwer nachzuvollziehen, wie sie glaubhaft versichern und darlegen konnten, dass sie sich nur dem deutschen und keinem anderen Volk zugehörig fühlen. Die veränderte Rechtsprechung führte dazu, dass sich auch die Verwaltungspraxis änderte und es zu einer sehr großen Zahl von Ablehnungen von Spätaussiedleraufnahmeanträgen kam. Ich bin mit allen Betroffenen sehr froh, dass wir aufgrund der Gesetzesänderung in der vergangenen Woche nun wieder zur früheren Verwaltungspraxis zurückkehren können und eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten – oder das nachgewiesene ernsthafte Bemühen darum – bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete anerkannt wird. Somit hat auch zukünftig ein aktuelles Bekenntnis zum deutschen Volkstum Vorrang vor zurückliegenden falschen Eintragungen in Personaldokumenten durch das Herkunftsland oder vor historischen Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum. Dies ist eine deutliche Verbesserung zum aktuell praktizierten Verfahren. Das frühere Gegenbekenntnis steht dann einem aktuellen Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr im Wege. Außerdem bin ich froh darüber, dass die große Zahl von Anträgen, die mit der Begründung ,Gegenbekenntnis‘ abgelehnt wurden, nun wiederaufgenommen werden können, Gesetzesänderung ist eine Wiederaufnahmegrund“, machte Landesbeauftragte Margarete Ziegler-Raschdorf deutlich.
Aufgrund der Gesetzesänderung wird außerdem das Bundesveraltungsamt per Rechtsverordnung ermächtigt, die näheren Bedingungen festzulegen, wie bei kriegsbedingtem Verlassen des Herkunftsgebietes zu verfahren ist. Dies ist insbesondere für Ukraine-Deutsche aber auch Russlanddeutsche von enormer Bedeutung. Grundsätzlich ist ein Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler aus dem Herkunftsgebiet heraus zu stellen. Allerdings ist Bewerbern in Kriegszeiten ein Verbleib oder eine Rückkehr ins Herkunftsland zur Antragstellung auf Ausreise als Spätaussiedler unmöglich beziehungsweise unzumutbar. Die Gesetzesänderung nimmt darauf Rücksicht und ermöglicht eine Verlängerung der kriegsbedingten Abwesenheit auch über die, nach Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine vom Bundesverwaltungsamt (BVA) eingeräumten, sechs Monate hinaus. Die grundlegenden Voraussetzungen für die Aufnahme als Spätaussiedler, wie Abstammung, Kriegsfolgeschicksal (orientiert am Zweiten Weltkrieg – nicht am aktuellen Krieg gegen die Ukraine), deutsche Volkszugehörigkeit und Sprachkenntnisse – nachzuweisen ab Volljährigkeit, müssen allerdings in jedem Fall erfüllt werden.
Wichtige Änderung im § 17 BVFG zur Aufbewahrung von Akten
Die Hessische Landesbeauftragte macht auf eine weitere, wichtige Änderung in § 17 BVFG aufmerksam, die mit der Gesetzesänderung des BVFG in der vergangenen Woche ebenfalls beschlossen wurde: diese Änderung soll einen endgültigen Verlust von für die Betroffenen essentiellen Daten über die Feststellung ihrer (Spät)Aussiedler- oder Vertriebeneneigenschaft verhindern. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Höchstfrist zur Aufbewahrung der Verwaltungsvorgänge und Daten vorgesehen. Nur so können Personen, die nach dem Bundesvertriebenengesetz aufgenommen wurden und bei Verlust ihrer Statusdokumente in unverschuldete Beweisnot geraten, weil die ursprünglich zuständige Behörde die entscheidenden Dokumente bereits vernichtet hat und somit nicht in der Lage ist, eine Zweitbescheinigung auszustellen, ihren Status auch dann noch nachweisen, wenn entsprechende Akten nicht mehr vorhanden sind. Da es insbesondere bei Ausstellung des Erbscheins der nach BVFG Aufgenommenen in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen mit dem Nachweis ihres Status gekommen ist, ist diese Höchstfrist auf fünf Jahre nach dem Tod der Verfahrensbeteiligten festzulegen. „Aus meiner langjährigen Erfahrung als Landesbeauftragte weiß ich, dass (Spät-)Aussiedler immer wieder die Erfahrung machen, dass Unterlagen verloren gegangen sind oder in Behörden bereits vernichtet wurden und es dann sehr schwierig ist, den jeweiligen Status nachzuweisen. Die jetzt getroffene Regelung wird dies zukünftig verhindern“, zeigt sich Ziegler-Raschdorf zuversichtlich.
Frist für Anträge auf Einmal-Leistung aus dem Härtefallfonds letztmalig bis 31. Januar 2024 verlängert
In Sachen Härtefallfonds, den die Bundesregierung unter anderem für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler aufgelegt hat, ergab sich im Oktober erneut eine Änderung: Ursprünglich lief die Frist zur Stellung eines Antrags auf Zahlung einer pauschalen Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro am 30. September 2023 aus. Die Bundesregierung hat mittlerweile beschlossen, diese Frist zur Antragsstellung ein- und letztmalig zu verlängern – und zwar bis zum 31. Januar 2024. „Ich ermutige daher alle Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die bisher noch keinen Antrag gestellt haben und die Voraussetzungen erfüllen, jetzt noch die Gelegenheit zu nutzen und bis zum 31. Januar 2024 ihren Antrag einzureichen“, so die Hessische Landesbeauftragte für Heimatvertriebene und Spätaussiedler.