Die örtliche Ordnungsbehörde kann nach § 14 des Feiertagsgesetzes von den feiertagsrechtlichen Verboten Befreiungen erteilen. Das den örtlichen Ordnungsbehörden eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben.
Dieser besteht darin, die zur Gewährleistung des Feiertagsschutzes erlassenen Verbote in atypischen Einzelfällen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten außer Vollzug zu setzen, sofern das Schutzgut des Feiertagsgesetzes im Allgemeinen dabei nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Insbesondere darf die Befreiungsmöglichkeit nicht – auch nicht im Hinblick auf etwaige Zweifel an einer zeitgemäßen Ausgestaltung des geltenden Feiertagsrechts – zu einer Verkehrung der gesetzlichen Verbotstatbestände führen.
Befreiungen von den Verboten und Beschränkungen des Gesetzes dürfen danach nur dann erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis vorliegt.
Die Gewährleistung des Feiertagsschutzes muss Vorrang vor den privaten Neigungen und wirtschaftlichen Interessen des einzelnen haben. An den gesetzlichen Feiertagen müssen sich deshalb grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger in ihrem äußeren Verhalten diejenigen Beschränkungen auferlegen, die dem Sinn und der Bedeutung des jeweiligen Tages entsprechen. Demnach kann nur ein gewichtiges und schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit oder des einzelnen ein Abweichen von den Schutzvorschriften des Gesetzes rechtfertigen.
Von den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes können nach dessen § 7 hinsichtlich des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen befristete Ausnahmen zugelassen werden, soweit diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind.