Automärkte

Automärkte sind feiertagsrechtlich nur zulässig, wenn sie als Markt oder Messe von der zuständigen Gewerbeaufsicht nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung festgesetzt worden sind.

Für Automärkte, die von nicht gewerbsmäßig handelnden Personen beschickt werden (private Märkte) scheidet eine Festsetzung nach § 69 GewO aus. Das gilt auch dann, wenn gewerbliche Veranstalter die Veranstaltung durchführen. Die Veranstaltung von privaten Automärkten an Sonn- und Feiertagen ist unzulässig. Sie ist als „Arbeit im Sinne des Feiertagsrechts anzusehen, die geeignet ist, die äußere Ruhe des Tages zu stören, weil Tätigkeiten ausgeübt werden, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach üblicherweise an Werktagen stattfinden und dem täglichen Gelderwerb zuzurechnen sind. Der Eindruck eines für alle verbindlichen Ruhe-tags wird dadurch beeinträchtigt. Die Durchführung von privaten Automärkten ist deshalb an Sonn- und Feiertagen verboten, ohne dass es im Einzelfall darauf ankommt, ob konkrete Störungen der Feiertagsruhe zu erwarten sind.

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