Der Betrieb von Autowaschanlagen ist als werktägliche Tätigkeit grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für automatische Waschanlagen, die von den Autobesitzern selbst bedient werden.
Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit eröffnet, für den Betrieb von vollständig geschlossenen Autowaschanlagen, die mit einer Tankstelle verbunden sind, im Einzelfall eine Befreiung vom feiertäglichen Arbeitsverbot zu erteilen. Vollständig geschlossene Autowaschanlagen sind eingehaust und können ohne Bedienungspersonal betrieben werden. Die Entscheidung über die Befreiung muss die sich aus der Beschaffenheit und Lage der Anlage ergebenden Auswirkungen (anlagebezogene Immissionsschutzgesichtspunkte) und die Vermeidbarkeit verhaltensbedingter Lärmbeeinträchtigungen berücksichtigen.
Bei der Entscheidung haben die zuständigen Ordnungsbehörden zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber selbst mit dieser Sonderregelung eine Abwägung zwischen den generellen Belangen des Feiertagsschutzes und dem Anliegen, Autowaschanlagen auch feiertags betreiben zu können, zugunsten der im Tankstellenverbund betriebenen vollständig geschlossenen Autowaschanlage getroffen hat. Spezifische Gesichtspunkte des Feiertagsschutzes können daher nur noch in geringer Intensität in die Befreiungsentscheidung einfließen.
So kann beispielsweise für eine vollständig geschlossene Autowaschanlage in unmittelbarer Nähe einer Kirche der Betrieb jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit den Gottesdiensten von der Befreiung ausgenommen werden, auch wenn die Anlage keine besonders wahrnehmbare Lärmbelästigung verursacht.
Beim Betrieb der Autowaschanlagen darf kein Lärm erzeugt werden, der gegen anlagenbezogene Immissionsschutzgesichtspunkte verstößt. Bei vollständig geschlossenen Autowaschanlagen gibt es Umstände, die möglicherweise zu einem nicht mehr zulässigen Lärm führen können; in diesen Fällen ist – soweit möglich – die Befreiung unter Nebenbestimmungen zu erteilen. So ist darauf zu achten, dass die Tore der vollständig geschlossenen Autowaschanlage während des Waschvorgangs geschlossen sind. Ferner ist zu prüfen und in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen, ob die vollständig geschlossene Autowaschanlage Öffnungen in den Außenbauteilen wie zum Beispiel offene Fenster oder Dachöffnungen hat; eine Befreiung kann in solchen Fällen möglicherweise nur mit der Auflage erteilt werden, dass die Öffnungen zu schließen sind. Gegebenenfalls muss der Betrieb von Hochdruckreinigern und Staubsaugern im Freien untersagt werden, wenn dadurch ein unzuträglicher Lärm erzeugt wird.
Durch die Möglichkeit, die Befreiung mit einer Reihe von Nebenbestimmungen zu versehen, dürfte den Besonderheiten jedes Einzelfalles Rechnung getragen werden können. Die örtliche Ordnungsbehörde soll den Betrieb fortlaufend beobachten und bei Beschwerden mit ergänzenden Auflagen, unter Umständen auch mit dem Widerruf der Befreiung, reagieren.
Die Berücksichtigung der anlagenbezogenen Immissionsschutzgesichtspunke kann dazu führen, dass der Betrieb der Anlage stundenweise begrenzt wird.
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