Tanz-, Sport-, Zirkusveranstaltungen und Gesellschaftsjagden

Tanzveranstaltungen

Öffentliche Tanzveranstaltungen sind an den gesetzlichen Feiertagen von 4 bis 12 Uhr, am Karfreitag und Karsamstag von 0 Uhr an sowie am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr an verboten. Das Tanzverbot gilt auch am Gründonnerstag von 4 Uhr an und am Heiligabend von 17 Uhr an.

Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen gewerblicher Art, dazu zählen insbesondere alle Profisportveranstaltungen, zählen zu den öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Feiertagsgesetzes an den Feiertagen von 4 bis 12 Uhr nicht erlaubt sind. Sie sind am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr an, verboten. Nichtgewerbliche Sportveranstaltungen fallen nicht unter dieses Verbot, sie sind nur insoweit verboten, als mit ihnen einen unmittelbare Störung des Gottesdienstes verbunden ist. Außerdem sind sie am Karfreitag ganztägig, am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 13 Uhr nicht erlaubt.

Zirkusveranstaltungen

Zirkusvorführungen sind an den gesetzlichen Feiertagen von 4 bis 12 Uhr an (§ 7 Abs. 1 Nr. 3), am Karfreitag von 0 Uhr an sowie am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr an verboten.

Gesellschaftsjagden

Ein feiertagsrechtliches Gebot enthält § 18 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes. Danach sind Gesellschaftsjagden an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen so durchzuführen, dass Gottesdienste und andere feierliche Veranstaltungen nicht gestört werden.

Schlagworte zum Thema