Gewerbliches Spiel

Für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten, die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten und den Betrieb von Spielhallen ist eine Erlaubnis erforderlich. Zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung ist der Gemeindevorstand.

Die Regierungspräsidien üben in diesen Bereichen die Fachaufsicht aus.

Spielhallen

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient (§§ 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz (HSpielhG), 3 Abs. 9 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021).

Neben der gewerberechtlichen Genehmigung bedürfen Spielhallen auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis (§ 24 GlüStV 2021 i.V.m. § 2 Abs. 1 HSpielhG). Das neue Spielhallengesetz ist am 17. November 2022 in Kraft getreten und enthält die Anforderungen für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis. Dabei ist u.a. auch ein Mindestabstandsgebot zu anderen Spielhallen sowie zu bestehenden Suchtberatungs-oder Suchtbehandlungsstätten als auch zu bestehenden Schulen der Mittelstufe und der Oberstufe (vgl. § 3 Abs. 2 HSpielhG).

Weitere Informationen, insbesondere Antragsvoraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis, finden Sie im „Merkblatt für Spielhallen“. Des Weiteren befinden sich Auslegungshinweise des neuen Hessischen Spielhallengesetzes im „Fragenkatalog HSpielhG“.

Gaststätten

Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages 2021. Somit sind auch diese der glücksspielrechtlichen Überwachung unterworfen.

Dabei ist zu erwähnen, dass der Gastwirt sicherzustellen hat, dass Minderjährige nicht an Geld- oder Warenspielgeräten spielen.

Zudem dürfen keine sonstigen Glücksspiele (Sportwetten, Lotto o.ä.) angeboten werden.

Weitere Informationen finden Sie im „Merkblatt für Gaststätten“.

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