Für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten, die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten und den Betrieb von Spielhallen ist eine Erlaubnis erforderlich. Zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung ist der Gemeindevorstand.
Die Regierungspräsidien üben in diesen Bereichen die Fachaufsicht aus.
Spielhallen
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient (§§ 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz (HSpielhG), 3 Abs. 9 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021).
Neben der gewerberechtlichen Genehmigung bedürfen Spielhallen auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis (§ 24 GlüStV 2021 i.V.m. § 2 Abs. 1 HSpielhG). Das neue Spielhallengesetz ist am 17. November 2022 in Kraft getreten und enthält die Anforderungen für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis. Dabei ist u.a. auch ein Mindestabstandsgebot zu anderen Spielhallen sowie zu bestehenden Suchtberatungs-oder Suchtbehandlungsstätten als auch zu bestehenden Schulen der Mittelstufe und der Oberstufe (vgl. § 3 Abs. 2 HSpielhG).
Weitere Informationen, insbesondere Antragsvoraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis, finden Sie im „Merkblatt für Spielhallen“. Des Weiteren befinden sich Auslegungshinweise des neuen Hessischen Spielhallengesetzes im „Fragenkatalog HSpielhG“.