Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne staatliche Erlaubnis ist verboten. Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV 2021)). Im Übrigen sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB)). Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden (§ 284 Abs. 2 StGB). Das Werben für ein öffentliches Glücksspiel ist ebenfalls strafbar (§ 284 Abs. 4 StGB).
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 287 Abs. 1 StGB). Auch das Werben für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen ist strafbar (§ 287 Abs. 2 StGB).
Gewinne aus unerlaubten Glücksspielangeboten sind nicht einklagbar, dasselbe gilt für Spielschulden (§§ 134, 762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ((BGB).
Haben Sie Zweifel, ob ein Ihnen angebotenes Glücksspiel erlaubt ist, können Sie sich bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes über die Erlaubnisfähigkeit des Angebots unterrichten.