Verlosungen von Häusern im Internet

Hausverlosungen im Internet sind, wie auch immer sie gestaltet werden, in jedem Fall erlaubnispflichtig, jedoch nicht erlaubnisfähig. Ihre Durchführung ohne Erlaubnis ist rechtswidrig.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Typischerweise sind Hausverlosungen als Glücksspiele (Definition siehe § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021)) und zwar in der Form einer Ausspielung (§ 3 Abs. 3 GlüStV 2021 und § 287 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB)) anzusehen. Eine Möglichkeit, diese Verlosungen zu erlauben, besteht schon deshalb nicht, da bis auf Ausnahmen für den Eigenvertrieb und die Vermittlungs von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online Poker, das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2021). Bereits die Werbung für nicht erlaubte Hausverlosungen ist verboten und strafbar (§ 287 Abs. 2 StGB).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass privat veranstaltete Lotterien nur dann erlaubnisfähig sind, wenn

  • sie von einem Antragsteller beantragt werden, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV 2021),
  • mindestens 30 % der Einsätze als Gewinn ausgeschüttet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021),
  • mindestens 30 % der Einsätze als Reinertrag (§ 15 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021) für den in der Erlaubnis festgelegten guten Zweck verwendet werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV 2021),
  • für die Lotterie die anfallende Steuer (im Allgemeinen: Lotteriesteuer von 20 %) bezahlt wird (§ 29 i.V.m. § 27 des Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) und
  • mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgeht (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV).

Diese Voraussetzungen liegen bei Hausverlosungen in aller Regel nicht vor.

Sofern es gelingt, eine Hausverlosung so zu gestalten, dass sie nicht als Glücksspiel anzusehen ist, sind Hausverlosungen andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33h Nr. 3 der Gewerbeordnung ((GewO).

Wer gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf ebenfalls der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO). Eine solche Erlaubnis kann nach § 5 der Spielverordnung (SpielVO) nur für Veranstaltungen an bestimmten Orten, z.B. auf Volks-, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, auf Jahrmärkten, Spezialmärkten, in Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben erteilt werden, nicht jedoch für Veranstaltungen im Internet.

Weitere Voraussetzung für eine solche Erlaubnis wäre das Vorliegen einer vom Bundeskriminalamt ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdrucks davon (§ 33 d Abs. 2 GewO).

Das vorsätzliche oder fahrlässige Veranstalten eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GewO dar.

Ansprechpartner

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz, Referat II 5, Postfach 3167, 65021 Wiesbaden

Glücksspielaufsicht

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