Option

Alle ab dem Jahr 2000 in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (sog. Ius-soli-Erwerb nach § 4 Abs. 3  StAGÖffnet sich in einem neuen Fenster). Daneben besitzen diese Kinder die ausländische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

Bis zum Jahr 2014 mussten sich Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland erworben haben, mit Erreichen der Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden (sog. Optionspflicht). Seit dem 20. Dezember 2014 sind Ius-soli-Deutsche von der Optionspflicht befreit, wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind. In Deutschland aufgewachsen ist nach der gesetzlichen Definition (§ 29 Abs. 1a  StAGÖffnet sich in einem neuen Fenster), wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres:

  • sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Ebenfalls von der Optionspflicht befreit ist, wer neben der deutschen Staatsangehörigkeit ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz besitzt.

Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen des Wegfalls der Optionspflicht vorliegen. Die Optionspflicht wird nur und erst dann ausgelöst, wenn die/der Betroffene innerhalb eines Jahres nach ihrem/seinem 21. Geburtstag von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einen Hinweis über die Erklärungspflicht und die Folgen der Erklärung oder Nichterklärung erhält. Ist bis zum 22. Geburtstag kein solcher Hinweis ergangen, besteht keine Optionspflicht und die deutsche sowie die ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) bestehen fort.

 

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