In einem Verwaltungsstreitverfahren der Partei Alternative für Deutschland, Landesverband Hessen, gegen das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI), hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. und 20. Mai 2026, entschieden, dass vor der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) mit Gesetz vom 10. November 2025 (GVBl. Nr. 97) keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung einer Partei als sogenannter „Verdachtsfall“ außerhalb von Verfassungsschutzberichten bestand und somit eine entsprechende Mitteilung des damaligen Innenministers im Jahr 2022 rechtswidrig war. Der Hessische Landtag hat im Rahmen der Neufassung des HVSG nunmehr mit § 19 Abs. 2 HVSG eine solche Ermächtigungsgrundlage geschaffen.
Entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden erklärt das HMdI deshalb wie folgt:
- Die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung des hessischen Landesverbands der AfD als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, war rechtswidrig.
- Die Veröffentlichung der Pressemitteilung am 5. September 2022 unter der URL https://innen.hessen.de/presse/innenminister-peter-beuth-zum-bericht-des-landesamts-fuer-verfassungsschutz-2021 war hinsichtlich der den hessischen Landesverband der AfD betreffenden Ausführungen
„(...) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD
(...) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD - als Teilstruktur des Bundesverbands - als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig.
In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt.
„Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen“, sagte Robert Schäfer, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. „Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten“, sagte LfV-Präsident Robert Schäfer.“
rechtswidrig.