Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

Gesetzentwurf zur Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes eingebracht

Roman Poseck: „Mit dem Gesetzentwurf entwickeln wir das Friedhofs- und Bestattungsgesetz behutsam weiter und nehmen wichtige Erfahrungen und Bedürfnisse aus der Praxis auf, die mehr Raum für Individualität und Trauer schaffen sollen.“

Innenminister Roman Poseck hat die wesentlichen Neuerungen des Gesetzentwurfes vorgestellt, der das bis Jahresende geltende Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) ablösen soll: „Mit dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz geben wir einen Rahmen, der die Würde des Menschen auch nach seinem Tod wahren soll. Wir haben das befristete Gesetz evaluiert und festgestellt, dass es sich in der praktischen Anwendung grundsätzlich bewährt hat und nur punktuell angepasst werden muss.

Mit der Neufassung wollen wir unter anderem festschreiben, dass zur Gewährleistung hinreichender Qualitätsstandards nur noch Ärztinnen und Ärzte eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts oder durch rechtsmedizinische Institute hierfür ermächtigte Ärztinnen und Ärzte, die die Gebietsbezeichnung „Rechtsmedizin“ führen dürfen oder einem Institut der Fachrichtungen der Rechtsmedizin angehören, die zweite Leichenschau durchführen dürfen. Neu ergänzt wird das Recht der Eltern auf die individuelle Bestattung sogenannter ,Sternenkindern‘. Hier sieht der Gesetzesentwurf auch eine Hinweispflicht für Träger von Kranken- und Geburtshäusern vor.

Wir wollen außerdem regeln, wer in welchen Situationen die sorgepflichtigen Maßnahmen bei einem Todesfall zu veranlassen hat. Hier hat die Praxis gezeigt, dass es immer wieder zu Unklarheiten und Problemen mit der bestehenden Regelung kommt, sofern die verstorbene Person zum Beispiel in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer Pflegeanstalt gelebt hat, Angehörige nicht rechtzeitig auffindbar waren oder sie sich geweigert haben, tätig zu werden. Grundsätzlich sind die Angehörigen verpflichtet, die Sorgemaßnahmen zu veranlassen. Zur Klarstellung haben wir in den Gesetzentwurf aufgenommen, dass dies auch die Bestattung umfasst und ebenso die Leichenschau zu veranlassen ist. Sind keine Angehörigen da, sieht der Entwurf für Einrichtungen – sofern die oder der Verstorbene dort gelebt hat – oder den Gemeindevorstand – für den Fall, dass die oder der Verstorbene nicht in einer Einrichtung gelebt hat – vor, dass sie diese Maßnahmen veranlassen. 

Verlängerung der Bestattungsfrist

Eine für Angehörige im Todesfall besonders relevante Regelung ist die Bestattungsfrist von 96 Stunden. Diese möchten wir verlängern, um hier mehr Raum für Trauer und Vorbereitungen zu geben. Es ist bereits vielfach so, dass diese durch den Gemeindevorstand häufig verlängert wird. Die neue Bestattungsfrist soll fortan zehn Tage betragen.

Mit diesen Anpassungen entwickeln wir unter Wahrung des angestammten Bestattungsritus das Friedhofs- und Bestattungsgesetz behutsam weiter und nehmen wichtige Erfahrungen und Bedürfnisse aus der Praxis auf, die mehr Raum für Individualität und Trauer schaffen sollen.“